Haftung eines Sharehosting-Dienst Betreibers: Unterlassungsklage gegen Rapidshare

von Carl Christian Müller

Das LG Hamburg hat mit Beschluss vom 12.06.2009 entschieden, dass der Betreiber des Sharehosts Rapidshare im Rahmen einer Kontrollpflicht dafür Sorge zu tragen hat, dass die auf dessen Server hochgeladenen Musikwerke nicht der Öffentlichkeit i.S.d. § 19a UrhG zugänglich gemacht werden. (Az. 310 O 93/08).

Die Firma Rapidshare mit Sitz in der Schweiz hat das Prinzip des One-Click-Hoster weltweit etabliert. Nach diesem Prinzip laden die Nutzer von Rapidshare Dateien auf den Server der Firma hoch und erhalten danach einen Download-Link. Mit diesem Link haben sie die Möglichkeit, die privaten Dateien zu einem beliebigen Zeitpunkt wieder herunterzuladen. Einige Nutzer begannen jedoch die Download-Links zu ihren hoch geladenen Inhalten nicht für sich zu behalten, sondern in Foren und Blogs zu veröffentlichen. Dadurch hatte eine unbegrenzte Anzahl von Personen Zugriff auf die Dateien und es kam zu massiven Urheberrechtsverletzungen.

Hiergegen erhob die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte)  Unterlassungsklage, da sich unter den rechtswidrig veröffentlichten Dateien 5.000 Musikwerke aus dem GEMA-Repertoire befanden. Das angerufene Gericht sprach der GEMA hinsichtlich der betreffenden Musikwerke einen Unterlassungsanspruch gem. §§ 97 Abs. 1, 19a UrhG gegen den Sharehost-Betreiber zu.

Das LG Hamburg führte zur Begründung an, dass  Rapidshare die streitgegenständlichen Musikwerke der Öffentlichkeit  i.S.d. § 19a UrhG zugänglich gemacht habe. Mit der Veröffentlichung des Download-Links im Internet wird die Nutzung der Raubkopien eröffnet. Rapidshare könne sich auch nicht auf Unkenntnis dieses Umstandes berufen, da es sich bei den Download-Links um betriebliche Vorgänge im eigenen Geschäfts- und Verantwortungsbereich handelt, so das Landgericht.

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