Wettbewerbsverband hält Regelung der Preisgabenverordnung wegen EU-Richtlinie für unanwendbar
Der Kläger war der Auffassung, die Beklagten seien verpflichtet, bei der Bewerbung von Getränken einen Gesamtpreis einschließlich des Pfandes anzugeben. Soweit nach der deutschen Preisangabenverordnung (PAngV) gerade kein Gesamtbetrag zu bilden sei, dürfe die Vorschrift mangels Grundlage im Recht der Europäischen Union nicht mehr angewendet werden. Dies ergebe sich aus der entsprechenden europäischen Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken.
OLG: Deutsche Norm ist trotz EU-Richtlinie anwendbar
Dieser Auffassung folgte der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln (OLG) nicht. Nach deutschem Recht sei die Einbeziehung des Pfandes in den Gesamtpreis unzulässig. Es könne keinen lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsanspruch auslösen, dass die Beklagten das deutsche Recht eingehalten hätten. Zwar habe die deutsche Vorschrift keine Grundlage im Recht der Europäischen Union. Sie sei jedoch geltendes deutsches Recht und daher vom Gericht gerade auch im Hinblick auf das in Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes niedergelegte Rechtsstaatsprinzip anzuwenden.
Gericht erklärt, der Gesetzgeber habe die Vorschrift bisher nicht gestrichen
Der deutsche Gesetzgeber habe trotz der geltend gemachten Bedenken bis heute keine Veranlassung gesehen, die Preisangabenverordnung zu ändern. Das Gericht sei an das geltende Recht gebunden und nicht befugt, eine bestehende Vorschrift zu ignorieren. Es könne sich insbesondere nicht aus der Rolle des Normanwenders in die einer normsetzenden Instanz bewegen. EU-Richtlinien hätten keine unmittelbare Geltung in den EU-Mitgliedsstaaten und eine richtlinienkonforme Auslegung der Norm aus der Preisangabenverordnung sei nicht möglich.
Vorschrift dient nach gerichtlicher Einschätzung dem Umweltschutz
Darüber hinaus ist der Senat aber auch der Auffassung, dass die Vorschrift der Preisangabenverordnung außerhalb des vollharmonisierten Regelungsbereichs der europäischen Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken stehe und vom deutschen Gesetzgeber nicht gestrichen werden musste. Die Vorschrift verfolgt den umweltpolitischen Zweck, Benachteiligungen von Mehrweggebinden gegenüber Einweggebinden bei der Preisangabe zu vermeiden, weil andernfalls Mehrwegflaschen teurer erschienen.
Separate Pfandauszeichnung wahrt nach Auffassung des Gerichts Verbraucherinteressen
Das Oberlandesgericht Köln betont auch, dass die Preisauszeichnung gemäß der Preisangabenverordnung die Interessen der Verbraucher wahrt und gerade nicht spürbar beeinträchtigt. Die separate Auszeichnung von Warenpreis und zu zahlendem Pfand sei nicht nur marktüblich, sondern auch in hohem Maße transparent. Sie trage erheblich dazu bei, Rechenfehler bei der Ermittlung des relevanten Warenpreises ohne Pfand zu vermeiden. Der Auffassung einiger Landgerichte, wonach die entsprechende Vorschrift der Preisangabenordnung nicht mehr angewendet werden dürfe, sei nicht zu folgen. Es gebe keine tragende Begründung für die Forderung, geltendes Recht zu ignorieren. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen.
Quelle: Pressemitteilung OLG Köln vom 30.03.2020