Wahrheitswidrigkeit der Aussage maßgeblich
Die Parteien sind beide Getränkehändler und vertreiben diese u.a. durch einen Lieferservice. Nachdem der Kläger der Beklagten eine wettbewerbsrechtlicher Abmahnung gesendet hatte und diese nur eine Unterlassungserklärung abgab, aber keine anderen Ansprüche erfüllen wollte, wurde Klage erhoben. In der zweiten Instanz bestätigte das Hanseatische OLG die Ansicht des Landgericht (LG) Hamburg, dass kein wettbewerbsrechtlicher Verstoß vorlag. Der Kläger zeigte anhand von 11 Supermarkt-Preisbeispielen, dass die Beklagte ihre Produkte tatsächlich zu höheren Preisen anbot. Die Beklagte zeigte dagegen auf, dass sie auch über günstigere Angebote als andere lokale Stellen verfügte.
„Günstig wie“ als Bezug auf supermarktübliches Preisniveau
Dabei sei die Aussage „günstiger als“, so das OLG, nicht als ein Versprechen bezogen auf konkrete Preise und/oder Märkte zu verstehen, sondern bezöge sich der Slogan „günstig wie“ auf ein Preisniveau, dem auch Supermärkte angehören. Anhand der beigebrachten Beweismittel sei dies als objektiv korrekt anzusehen. Das Gericht stellte auch fest, dass selbst innerhalb einer Supermarktkette die Preise teilweise tagesgenau unterschiedlich sein können. Der Verkehr rechne dementsprechend mit diesen Schwankungen und ginge demnach schon nicht davon aus, dass die Beklagte stets günstigere Preise als jegliche Supermärkte haben könne. Soweit sich eine Werbung nicht auf konkrete Wettbewerber und Preise bezieht, könne der Markt nicht in die irregeführt werden.