Grundpreisangabe muss nicht in räumlicher Nähe zum eigentlichen Preis angegeben werden

von Carl Christian Müller

Bei Waren, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angebotenen bzw. beworben werden, muss neben dem Gesamtpreis auch der Preis je Mengeneinheit (Grundpreis) angeben werden. Diese Vorgabe macht die Preisangabenverordnung (PAngV), die zudem vorsieht, dass der Grundpreis „in unmittelbarer Nähe“ zum Gesamtpreis anzugeben ist – ein in der Praxis vielfach nicht umgesetztes Kriterium, das häufig zu Abmahnungen führte. Nun haben das Landgericht Oldenburg und das Landgericht Hamburg diesem Abmahnklassiker einen Riegel vorgeschoben.

Laptop im Supermarkt
Foto: Piman Khrutmuang/AdobeStock

LG Oldenburg und LG Hamburg: § 2 Abs. 1 PAngV ist europarechtswidrig

Das Landgericht (LG) Oldenburg (Urt. v. 18.04.2019, 15 O 494/19) sowie das LG Hamburg (Urt. v. 20.08.2019 406 HKO 106/19) haben nun entschieden, dass die Vorgabe der Preisangabenverordnung, die Grundpreisangabe in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis darzustellen, europarechtswidrig ist. Dies deshalb, weil die europäische Preisangaben-Richtlinie auf diese Vorgaben verzichte.

Deutsches Recht darf nicht strenger sein als europäisches Recht

Die Vorschriften der Preisangabenverordnung dürften wegen der Vollharmonisierung des Preisrechtes keine strengeren Anforderungen stellen als die maßgeblichen Normen des Europarechtes, so die Gerichte übereinstimmend.

Art. 4 Abs. 1 der EU-Preisangabenrichtlinie lautet: „Der Verkaufspreis und der Preis je Maßeinheit müssen unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar sein.“

Nach dem Wortlaut der Norm sei eine unmissverständliche, klar erkennbare und gut lesbare Angabe des Grundpreises auch an anderer Stelle als in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises möglich, so die die Gerichte. Daher sei es nicht zwingend erforderlich, dass der Grundpreis in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises angegeben werden.

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