Abmahnkosten werden begrenzt
Eine der maßgeblichen Neuerungen findet sich in § 97a Abs. 3 UrhG. Danach ist der Anspruch auf Erstattung von anwaltlichen Abmahnkosten auf Rechtsanwaltsgebühren aus einem Gegenstandswert für den Unterlassungsanspruch auf 1.000,00 EUR gedeckelt. Dies bedeutet bei Anwendung eines 1,3-fachen Gebührensatzes erstattungsfähige Anwaltskosten in Höhe von 124,00 Euro inklusive der gesetzlichen Auslagenpauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen. Allerdings dürfte der 1,3fache Gebührensatz nach Ansicht des Gesetzgebers in Routinefällen noch zu hoch gegriffen sein, was auf Seite 35 der Gesetzbegründung (BT-Drs. 17/13057, S. 35) nachzulesen ist. Unserer Auffassung ist bei Abmahnungen dieser Art, bei denen es sich in der Regel um aus Textbausteinen zusammengesetzten standardisierten Schreiben mit eingescannter Unterschrift handelt, um sogenannte einfache Schreiben auszugehen, bei denen lediglich eine 0,3 Gebühr nach RVG-VV 2301 gefordert werden kann. Dann wäre von erstattungsfähigen Gebühren in Höhe von 28,80 EUR netto auszugehen.
Sofern das Gesetz vorsieht, dass aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls von der Deckelung des Gegenstandswertes abgewichen werden kann, haben wir in einem längeren Beitrag für die Fachzeitschrift Kommunikation und Recht hierzu Stellung genommen und dargelegt, dass diese Ausnahmevorschrift tatsächlich nur in begründeten Ausnahmefällen, für die die Rechteinhaber zudem darlegungs- und beweisbelastet sind, greift.
Abmahnungen müssen transparenter werden!
Darüber hinaus sieht das Gesetz vor, dass Abmahnungen künftig transparenter ausgestaltet werden müssen. § 97a Abs. 2 UrhG bestimmt insoweit, dass die Abmahnung in klarer und verständlicher Weise folgende Angaben enthalten muss:
- Name oder Firma des Verletzten, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt,
- die genaue Bezeichnung der Rechtsverletzung,
- die geltend gemachten Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln und
- wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, inwieweit die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.
Eine Abmahnung, die diese Anforderungen nicht erfüllt, ist unwirksam mit der Folge, dass die Kosten der Abmahnung nicht ersetzt verlangt werden können. Die bislang weit verbreitete Praxis, nach der sehr weitgehende Unterlassungserklärung gefordert wurden, dürfte damit der Vergangenheit angehören.
Verbraucher müssen an dem für ihren Wohnsitz zuständigen Gericht verklagt werden
Schließlich – dies ist eine nicht zu unterschätzende Besserstellung der Abgemahnten – bestimmt der neue § 104 a UrhG, dass bei Klagen wegen Filesharings gegen einen Verbraucher das Gericht ausschließlich zuständig ist, in dessen Bezirk diese Person zur Zeit der Klageerhebung ihren Wohnsitz hat. Bisher war es Praxis der Rechteinhaber unter Berufung auf den sogenannten fliegenden Gerichtsstand, ein bestimmtes Gericht anzurufen, bei dem sich eine für sie günstige Rechtssprechungspraxis herausgebildet hatte. So hat beispielsweise die Kanzlei Waldorf Frommer in allen uns bekannten Fällen bei der Durchsetzung der Zahlungsansprüche das Amtsgericht München angerufen, dass sich aus unserer Sicht in verschiedenen Punkten, wie der Frage nach der sekundären Darlegungslast und der Höhe der von den Rechteinhabern geltend gemachten Schadenspauschalen in der Tendenz bisher eher rechteinhaberfreundlich gezeigt hat. Hier steht zu hoffen, dass die jeweils zuständigen Wohnsitzgerichte nun andere Akzente setzen werden. Hinzu kommt, dass es für all die Beklagten, die nicht gerade in München oder Umgebung ihren Wohnsitz hatten, wegen der damit verbundenen Fahrtkosten bereits unwirtschaftlich war, einen Prozess in München zu führen. Auch dies wird sich nun ändern, wodurch zu hoffen steht, dass in der Rechtssprechungspraxis insgesamt neue, die Interessen beider Seiten gerecht abwägende, Impulse erhalten wird.
Bei der örtlichen Zuständigkeit ist allerdings zu beachten, dass die meisten Landesgesetzgeber nach § 105 UrhG Sonderzuständigkeiten eingerichtet haben und die Urheberrechtssachen als Spezialmaterie an bestimmten Gerichtsstandorte gebündelt haben. Welches Gericht hierbei für Sie zuständig ist, können Sie hier in einer Tabelle nachschauen.
Ausblick: Schadensersatz
Der Schadensersatzanspruch setzt - anders als der Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten - Verschulden voraus. Schadensersatz kann vom Anschlussinhaber also nur dann verlangt werden, wenn dieser auch Täter der Rechtsverletzung ist. In diesen Fällen wird nun spannend werden, wie die Abmahner mit der Höhe der Schadensersatzforderungen umgehen, also die ihnen bei den Rechtsanwaltskosten entstehenden Einbußen nun versuchen werden, über den Schadensersatz wieder hereinzuholen. Bisher wurde die Höhe der Schadensersatzforderungen, die oftmals mehrere hundert Euro betragen, mit den Abmahnungen nicht oder nur unter dem pauschalen Hinweis auf die den Rechteinhabern durch die Tauschbörsen entstehende Umsatzeinbußen begründet. Eine gesetzliche Änderung, insbesondere eine Deckelung der Schadensersatzansprüche hat es hierzu nicht gegeben. Das ist auch folgerichtig, da eine pauschale Deckelung von Schadensersatzansprüchen dem deutschen Schadensrecht fremd ist. Sie würde den Rechteinhaber auch unangemessen benachteiligen. Die Bemessung der Schadensersatzansprüche bleibt also der Beurteilung der angerufenen Gerichte überlassen. Zwar sprechen die hierzu bisher ergangenen Entscheidungen den Abmahnern oftmals mit fragwürdigen Begründungen pauschale Beträge in nicht nachvollziehbarer Höhe zu. Allerdings waren hier Anfang des Jahres vom Oberlandesgericht Köln auch andere Töne zu hören, die hoffen lassen, dass die Gerichte sich künftig näher mit dem tatsächlich im konkreten Einzelfall entstandenen Schaden auseinandersetzen werden. Denn oftmals ist es ja so, dass die in Frage stehende Datei nur wenige Minuten online gestellt und der Downloadvorgang dann abgebrochen wurde. Hier Schadensbeträge in Höhe von mehreren hundert Euro zu verlangen ist aus unserer Sicht schlicht unangemessen und überzogen. Auch aus diesem Grunde ist die Regelung des § 104a UrhG zu begrüßen, nach der die Rechtsfindung nicht nur wenigen Gerichten mit eingefahrener Rechtsprechungspraxis überlassen, sondern künftig auf eine breitere Grundlage gestellt wird.
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