Gesetz soll Massenabmahnungen verhindern
Der Bundestag hat nun das Gesetz gegen Abmahnmissbrauch beschlossen. Während die CDU/CSU sowie die SPD für den Gesetzesentwurf stimmten, sprachen sich die AfD und die Grünen gegen den Entwurf aus. FDP und Linke enthielten sich bei der Abstimmung. Der Gesetzesentwurf geht zurück auf eine Initiative der CDU/CSU. Der CDU-Rechtsexperte, Jan Marco Luczak, bezeichnete das Gesetz als "riesigen Schritt in Richtung fairer Wettbewerb". Bundestagsabgeordneter Johannes Fechner (SPD) erklärte, mit dem neuen Gesetz würde sich eine Abmahnung per Serienbrief nicht mehr lohnen. Die Opposition befürchtet dagegen, dass Verbraucherschutzverbände durch das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs eingeschränkt werden könnten. Zudem seien viele Betroffene nach wie vor durch ein Abmahnschreiben überfordert, kritisierten die Grünen.
Abmahner haben keinen Anspruch auf Kostenerstattung
Massenabmahnungen sollen künftig dadurch verhindert werden, dass sie sich finanziell nicht mehr rentieren. Dies wird gemäß der Gesetzesinitiative dadurch erreicht, dass Abmahner künftig in bestimmten Fällen keinen Anspruch mehr auf Erstattung der Abmahn-Kosten haben. So können Wettbewerber keinen Ersatz der Kosten verlangen, wenn sie eine Abmahnung gegen kleine Unternehmen aufgrund eines Verstoßes gegen Informationspflichten und gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) aussprechen. Zu kleineren Unternehmen zählen solche mit weniger als 25 Mitarbeitern. Zudem dürfen Vertragsstrafen zukünftig nicht mehr als 1 000 EUR betragen.
Hinweise zur Unterlassungserklärung sind jetzt erforderlich
Regelmäßig legen Abmahner ihrem Schreiben eine vorformulierte Unterlassungsverpflichtungserklärung bei. Diese soll die abgemahnte Person unterschreiben, um dem Anspruch der Gegenseite auf eine Unterlassungserklärung nachzukommen. Dies kann für den Abgemahnten von Nachteil sein, da durch die Unterschrift nicht nur eine Unterlassungserklärung abgegeben wird, sondern sich der Abgemahnte regelmäßig auch zur Zahlung von Anwaltskosten oder anderen Beträgen verpflichtet. Gemäß des neuen Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs müssen Abmahner von nun an in ihrem Schreiben ausführen, inwiefern die beiliegende Unterlassungsverpflichtungserklärung über die materiell rechtliche Abgabe einer Unterlassungserklärung hinausgeht. Zudem darf der Anspruch auf Unterlassungserklärung nur noch durch solche Wettbewerber geltend gemacht werden, die ihre Haupttätigkeit im Angebot bzw. in der Nachfrage von Waren und Dienstleitungen ausführen und dieser nicht nur gelegentlich nachgehen.
Wirtschaftsverbände dürfen nach staatlicher Prüfung abmahnen
Durch das neue Gesetz soll ebenso der Kreis der Abmahner eingeschränkt werden. So dürfen Wirtschaftsverbände erst noch Prüfung durch das Bundesamt für Justiz abmahnen. Das Bundesamt wird eine Liste der zur Klage befugten Wirtschaftsverbände führen. Voraussetzung zur Aufnahme auf diese Liste ist, dass der Verband zumindest 75 Mitglieder verzeichnen kann. Gewerkschaften dagegen sollen weiterhin klageberechtigt bleiben. Wird dennoch missbräuchlich abgemahnt, kann der Abgemahnte eine Erstattung seiner Rechtsverteidigungskosten in der Höhe der Rechtskosten des Abmahners verlangen. Zusätzlich sollen gesetzliche Regelbeispiele die Darlegung einer unrechtmäßigen Abmahnung vereinfachen. Zu den Regelbeispielen zählen eine massenhafte Abmahnungspraxis, eine offensichtlich überhöhte Vertragsstrafe oder ein unangemessen hoher Gegenstandswert.
Wie bereits in der Presseerklärung der CDU/CSU zum Gesetzesentwurf im Sommer angedeutet, wurde zudem der fliegende Gerichtsstand eingeschränkt. Ein etwaiger Rechtsstreit ist von nun an am Ort des Beklagten auszutragen. Die Regelungen des neuen Gesetzes zu Stärkung des fairen Wettbewerbs tritt mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
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