Nutzung der Marke Öko-Test für getestete Produkte ohne Erlaubnis
Die Klägerin gibt seit 1985 das Magazin "ÖKO-TEST" heraus, in dem Waren- und Dienstleistungstests veröffentlicht werden. Sie ist Inhaberin einer im Jahr 2012 eingetragenen Unionsmarke, die das ÖKO-TEST-Siegel wiedergibt und markenrechtlichen Schutz für die Dienstleistungen "Verbraucherberatung und Verbraucherinformation bei der Auswahl von Waren und Dienstleistungen" gewährt. Die Klägerin gestattet den Herstellern und Vertreibern der von ihr getesteten Produkte die Werbung mit dem ÖKO-TEST-Siegel, wenn diese mit ihr einen entgeltlichen Lizenzvertrag schließen.
Die Beklagten sind Versandhändler und haben in ihren Online-Shops mit dem ÖKO-TEST-Siegel geworben, ohne zuvor einen Lizenzvertrag mit der Klägerin geschlossen zu haben. Bei den vertriebenen Produkten handelte es sich um Baby-Produkte, Lattenroste, Fahrradhelme und Kopfkissen, die zum Teil lediglich in Farbe oder Größe von den tatsächlich geprüften Waren abweichen. Hiergegen ging der Verlag „Öko-Test“ nun vor, denn es sei beispielsweise nicht egal, ob ein grünes oder rotes T-Shirt getestet wurde, da es in verschiedenen Farben unterschiedliche Schadstoffe gebe.
Markenrechtsverletzung durch Nutzung des Ökotest-Siegels
Die Klägerin sah in der Werbung mit dem ÖKO-TEST-Siegel eine Verletzung ihrer Rechte an der zu Ihren Gunsten beim Europäischen Markenamt seit 2012 eingetragenen Unionsmarke. Sie hat die Beklagten auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen. Der BGH gab dem ÖKO-Test-Verlag nun in letzter Instanz recht. Zwar beziehe sich der Markenschutz unmittelbar nur auf die zu der Marke angemeldeten Dienstleistungen, vorliegend also auf Verbraucherberatung und -information. Gleichwohl bejahte der BGH die Verletzung von Markenrechten, weil Verbraucher das Logo mit dem Öko-Siegel gedanklich verknüpften.
Die Beklagten hätten versucht, vom „Sog der Marke“ zu profitieren, ohne hierfür zu bezahlen. Da der Öko-Test Verlag jedoch „erhebliche wirtschaftliche Anstrengungen“ mit Blick auf die Marke und deren Bekanntheit unternommen hätten, bestünde auf dessen Seite sie ein legitimes Interesse, Werbung mit ihrem Zeichen darauf zu kontrollieren, ob sie ihren testbezogenen Maßstäben genügt. Dieses Interess hat der BGH im Ergebnis höher bewertet, als das Interesse der Beklagten, ihre Kunden auf die gute oder sehr gute Bewertung ihrer Produkte durch die Klägerin hinzuweisen.