Filesharing: Keine Akteneinsicht wegen untransparenten Verfahrens bei Ermittlung der IP-Adresse

von Carl Christian Müller

Das LG Köln hat mit Beschluss vom 25.09.2008 festgestellt, dass wegen des untransparenten Verfahrens bei der Ermittlung der IP-Adressen dem Rechteinhaber kein Anspruch auf Einsicht in die staatsanwaltliche Ermittlungsakte zukommt.

Zuvor hatte die Rechteinhaberin, ein Verlagshaus, das unter anderem Hörbücher auf einem Internetportal anbietet, bei der Staatsanwaltschaft Köln Strafantrag gegen eine Vielzahl unbekannter Personen wegen unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke in sogenannten Tauschbörsen gestellt.

In der Anzeige waren Zugriffsdaten von Internetnutzern, nämlich der Provider, das P2P-Protokoll und die IP-Adresse sowie Angaben zur hochgeladenen Datei (File Name, File Hash, File Size) aufgeführt. Aus den Daten der „getauschten Dateien“ - dem Hashwert - schloss die Rechteinhaberin darauf, dass es sich um von ihr vermarktete Werke handelte.

Mit der Anzeige wollte die Rechteinhaberin erreichen, dass die Staatsanwaltschaft beim Provider klärt, von welchem konkreten Festnetzanschluss die IP-Adresse verwendet wurde. Nach Einsicht in die Ermittlungsakte wollte die Rechteinhaberin dann den Anschlussinhaber zivilrechtlich als „Störer“ abmahnen. Die Staatsanwaltschaft Köln nahm zwar die Ermittlungen auf und erhielt von der Telekom die Namen und Anschriften der Anschlussinhabern, stellte das Verfahren anschließend jedoch ein und gewährte der Rechteinhaberin keinen Akteneinsicht - zu Recht wie das Landgericht Köln entschied.

Das Gericht führte zur Begründung aus, dass die von der Rechteinhaberin in ihrer Antragsschrift mitgeteilten Tatsachen lediglich nur einen sehr vagen Anfangsverdacht gegen den zu ermittelnden Inhaber des Festnetzanschlusses begründeten. Das Gericht bemängelte insofern die wenig transparenten technischen Abläufe, die den Maßnahmen der Rechteinhaber zur Feststellung der Täter zugrunde liegen. Die Zuordnung konkreter Verstöße zu konkreten Personen sei schwierig und zeichne sich durch eine extrem unbefriedigende Intransparenz der Geschehensabläufe aus. Ausgangspunkt der Probleme sei die dynamische Vergabe der IP-Adressen. Dadurch, dass die IP-Adresse einer unüberschaubaren Vielzahl von Nutzern -jeweils vorübergehend - zugeordnet werde, hänge die genaue Zuordnung der IP-Adresse zu einem bestimmten Nutzer davon ab, den genauen Zeitpunkt der Einwahl ins System und die Dauer der Sitzung zuverlässig zu ermitteln.

In dem vom Gericht zu beurteilenden Fall sei jedoch nicht zu erkennen, auf welche Weise die Rechteinhaberin die Verbindung zwischen einer konkreten IP-Adresse, einen genauen Zeitpunkt und dem „Hashwert“ eines ihrer Werke hergestellt habe. In der Anzeige hatte es lediglich geheißen, die Rechteinhaberin habe diese Werte „in Erfahrung“ gebracht.

Diese Angabe werte das Gericht wörtlich als zu „dünn“ und es werde auch durch das rund 380 Seiten lange Konvolut von „Tatnachweisen“ nicht wesentlich aufgewertet.

Hinzu komme, dass der Anschlussinhaber auch bei fehlerfreier Ausspähung der IP-Adresse grundsätzlich nur als möglicher Täter in Betracht komme. Er könne aber keinesfalls allein durch den Zugriff „seiner“ IP-Adresse auf ein digitales Werk bereits überführt werden, da neben Mitnutzern innerhalb der Familie oder Wohngemeinschaft auch eine missbräuchliche Benutzung des Anschlusses/Rechners durch externe Dritte in Betracht komme.

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