Die Antragstellerin ist Rechteinhaberin und Verlegerin des Musiktitels „Sonnenschein“ des Interpreten „Rapsoul“. Wegen illegalen Uploads dieses Titels auf Internet-Tauschbörsen stellte sie bei der Staatsanwaltschaft Darmstadt Strafantrag gegen Unbekannt. Die Staatsanwaltschaft ermittelte über die entsprechenden Provider die Namen der Internetnutzer, die den Titel hochgeladen hatten und leitetet insgesamt 46 getrennte Verfahren ein, die sie aber nach Erhalt der Namen sämtlich wegen mangelndem öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung wieder einstellte.
Die Antragstellerin begehrte bei der Staatsanwaltschaft Akteneinsicht, um an die Namen der Internutzer zu gelangen, um diese anschließend abzumahnen. Die Staatsanwaltschaft verweigerte die Akteneinsicht. Zurecht, wie das Landgericht Darmstadt befand.
Der Akteneinsicht stünden „überwiegende schutzwürdige Interessen“ der Anschlussinhaber entgegen. Zwar komme im Rahmen von Ermittlungsverfahren wegen unberechtigten Zugänglichmachens urheberrechtlich geschützter Werke durch Internet-Tauschbörsen grundsätzlich ein Einsichts- und Auskunftsanspruch des verletzten Rechteinhabers in Betracht. Eine Abwägung der widerstreitenden Grundrechte der Beteiligten ergebe aber, dass sich die Aufdeckung der Identität der Anschlussinhaber im Wege der Akteneinsicht dann als unverhältnismäßig darstelle, wenn es sich nur um einen geringfügigen Verstoß (im vorliegenden Fall um eine Musikdatei) handle. In diesem Fall sei dem Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung der Anschlussinhaber dem Grundrecht auf Eigentum der Antragstellerin vorrangig zu geben.
Dem Einwand der Antragstellerin, es handele sich um keine Bagatelltat, weil die Rechtsverstöße in ihrer Häufung zu erheblichen Umsatzeinbußen führten bzw. die massenhafte Nutzung der Tauschbörsen für die Musikbranche insgesamt zu einem existenzbedrohenden Problem werde, heilt das Gericht entgegen, dass es bei der Beurteilung keine betriebs- oder volkswirtschaftliche Perspektive einzunehmen habe, sondern die ist die individuelle Verfehlung im konkreten Einzelfall maßgeblich sei.
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