Filesharing: Eltern haften für Ihre Kinder

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BVerfG bestätigt BGH-Rechtsprechung

Eltern haften fürs Filesharing ihrer Kinder, sofern sie wissen, welches der Kinder für den Upload verantwortlich ist, aber im Prozess keinen Namen nennen wollen. Das hat das Bundesverfassungsgericht mit einer heute bekannt gemachten Entscheidung vom 18.02.2019 (1 BvR 2556/17) entschieden und damit die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) bestätigt. 

Schild Eltern haften für ihre Kinder
Foto: mischu11/AdobeFotostock

Typische Filesharing-Abmahnung 

Der Entscheidung liegt eine typische Filesharing-Abmahnung zu Grunde: Der klagende Tonträgerhersteller wollte von den beklagten Eltern Schadensersatz in Höhe von 2.500 Euro sowie die Abmahnkosten in Höhe von 1.379,80 €. Die Eltern sollten im Januar 2011 das Album Loud von Rihanna über ihren Internetanschluss auf einer Tauschbörse hochgeladen haben. Die Eltern bestritten jedoch, die Rechtsverletzung begangen zu haben. Sie verwiesen auf ihre drei bei ihnen wohnenden, volljährigen Kinder. Im Verfahren hatten die Beklagten erklärt, ihnen sei bekannt, welches der Kinder für den Upload verantwortlich gewesen sei. Sie weigerten sich jedoch, den Namen des Kindes preiszugeben. Nun müssen sie für die Kosten selbst aufkommen. 

Grundrecht auf Familie schützt nicht vor Verurteilung

Der Grundrechtsschutz der Familie erlaubt es den Eltern zwar zu verschweigen, welches ihrer Kinder für das Filesharing verantwortlich ist, so das BVerfG in seinem Beschluss. Dann sei es aber auch rechtmäßig, wenn sie als Anschlussinhaber in Anspruch genommen würden. Aber er reicht nicht soweit, dass "dieses Schweigen eine Haftung generell - also ohne prozessuale Folgen - ausschließen müsste." Der Schutz der Familie diene nicht dazu, sich aus taktischen Erwägungen der eigenen Haftung für die Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums zu entziehen.

Grundrechtsposition der Rechteinhaber wiegt schwerer

Das BVerfG begründet dieses Ergebnis damit, dass den Rechteinhabern in Filesharing-Verfahren regelmäßig keine Möglichkeit haben, zu der Internetnutzung durch den Anschlussinhaber vorzutragen oder Beweis zu führen. Insofern sei zu berücksichtigen, dass Urheberrechte in den Schutzbereich des Grundrechts "Eigentum" fallen. Unter diesen Schutz falle das Interesse der Rechteinhaber an einer effektiven Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen. Insofern könne die Möglichkeit zu schweigen eine Haftung des Anschlussinhabers nicht ausschließen.

Wahlmöglichkeit zwischen Regen oder Traufe

Im Ergebnis, so das BVerfG, gewähre das Grundrecht auf Familie den Familienmitgliedern eine Wahlmöglichkeit, innerfamiliäres Wissen zu offenbaren oder eben nicht - und dann aber selbst für die Urheberrechtsverletzung gerade zu stehen.

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