Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Empfänger einer Filesharing-Abmahnung vor Prozessbeginn nicht preisgeben müssen, wer die Urheberrechtsverletzung begangen hat (BGH, Urteil vom 17.12.2020 – I ZR 228/19). Ein Rechteinhaber hatte die Kanzlei RKA Rechtsanwälte zur Abmahnung für den Download und das Bereitstellen eines geschützten Werkes auf einer P2P-Plattform beauftragt. Der Anschlussinhaber gab dabei erst im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens den Namen des Täters gegenüber dem Gericht preis - um sich selbst zu entlasten. Der BGH hat nun klargestellt, dass der abgemahnten Anschlussinhaber die Prozesskosten dennoch nicht aufgebürdet werden dürfen. Diese muss der Täter tragen.
BGH stärkt die Rechte der Anschlussinhaber
Bei einer Abmahnung wegen Filesharings wird immer der Inhaber eines Internetanschlusses abgemahnt. Dies deshalb, weil den Rechteinhabern lediglich die IP-Adresse des Anschlussinhabers bekannt ist. Wer tatsächlich die Rechtsverletzung begangen hat, ist zu diesem Zeitpunkt unklar. Nach der Rechtsprechung des BGH darf der Rechteinhaber daher zunächst vermuten, dass der Anschlussinhaber auch der Täter ist. Diese Vermutung kann der Anschlussinhaber widerlegen, indem er im Rahmen der sogenannten sekundären Darlegungslast mitteilt, wer als Täter in Betracht kommt. Ist der Täter bekannt, muss er zur Vermeidung der eigenen Haftung benannt werden.
In dem vom BGH nun entschiedenen Fall hatte der Anschlussinhaber der Gegenseite vor Klageerheberung zwar mitgeteilt, dass er selbst die Rechtsverletzung nicht begangen habe. Nähere Angaben zum Sachverhalt, insbesondere zur Person des Täters, verweigerte der Beklagte jedoch. Erst im Klageverfahren benannte er den ihm schon zum Zeitpunkt der Abmahnung bekannten Täter. Die Täterschaftsvermutung war damit widerlegt.