Filesharing: Anschlussinhaber muss Täter vor Beginn des Gerichtsverfahrens nicht benennen

von Carl Christian Müller

Der Inhaber eines Internetanschlusses, über den eine Urheberrechtsverletzung begangen wurde, kann sein Wissen über den wahren Täter nach Erhalt einer Abmahnung bis zum Prozessbeginn zurückhalten, ohne dass ihm daraus finanzielle Nachteile entstehen.

Frau mit Kopfhörern sitzt lächelnd mit Popcorn vor dem Bildschirm
Foto: Antonioguillem/AdobeFotostock

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Empfänger einer Filesharing-Abmahnung vor Prozessbeginn nicht preisgeben müssen, wer die Urheberrechtsverletzung begangen hat (BGH, Urteil vom 17.12.2020 – I ZR 228/19). Ein Rechteinhaber hatte die Kanzlei RKA Rechtsanwälte zur Abmahnung für den Download und das Bereitstellen eines geschützten Werkes auf einer P2P-Plattform beauftragt. Der Anschlussinhaber gab dabei erst im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens den Namen des Täters gegenüber dem Gericht preis - um sich selbst zu entlasten. Der BGH hat nun klargestellt, dass der abgemahnten Anschlussinhaber die Prozesskosten dennoch nicht aufgebürdet werden dürfen. Diese muss der Täter tragen.   

BGH stärkt die Rechte der Anschlussinhaber

Bei einer Abmahnung wegen Filesharings wird immer der Inhaber eines Internetanschlusses abgemahnt. Dies deshalb, weil den Rechteinhabern lediglich die IP-Adresse des Anschlussinhabers bekannt ist. Wer tatsächlich die Rechtsverletzung begangen hat, ist zu diesem Zeitpunkt unklar. Nach der Rechtsprechung des BGH darf der Rechteinhaber daher zunächst vermuten, dass der Anschlussinhaber auch der Täter ist. Diese Vermutung kann der Anschlussinhaber widerlegen, indem er im Rahmen der sogenannten sekundären Darlegungslast mitteilt, wer als Täter in Betracht kommt. Ist der Täter bekannt, muss er zur Vermeidung der eigenen Haftung benannt werden.

In dem vom BGH nun entschiedenen Fall hatte der Anschlussinhaber der Gegenseite vor Klageerheberung zwar mitgeteilt, dass er selbst die Rechtsverletzung nicht begangen habe. Nähere Angaben zum Sachverhalt, insbesondere zur Person des Täters, verweigerte der Beklagte jedoch. Erst im Klageverfahren benannte er den ihm schon zum Zeitpunkt der Abmahnung bekannten Täter. Die Täterschaftsvermutung war damit widerlegt.

Erstgespräch unverbindlich und garantiert kostenfrei.

  • 24h erreichbar
  • bundesweit
  • kostenfreie Einschätzung

Der Rechteinhaber stellte im Anschluss auf einen Haftungsanspruch gegenüber dem Anschlussinhaber um und warf ihm vor, den Rechteinhaber vorsätzlich geschädigt zu haben, weil er erst in der mündlichen Verhandlung den wahren Täter benannt hatte. Insofern habe er seine vorgerichtlichen Auskunftsplichten verletzt und müsse für die entstandenen Verfahrenskosten haften. Der BGH verneinte das nun ausdrücklich und führte zu Begründung aus, dass mit der Abmahnung keinerlei Sonderverbindung zwischen Anschlussinhaber und Rechteinhaber begründet werde, aus der eine Verpflichtung hervorgehe, den Täter der Rechtsverletzung zu benennen.

Die gegen den Anschlussinhaber erhobene Klage wurde abgewiesen. Die Kosten dieses Verfahrens musste der Rechteinhaber tragen.

Es bleibt bei der bisherigen Praxis

Das Ergebnis erscheint zunächst erfreulich. Tatsächlich belastet es jedoch den Täter der Rechtsverletzung. Wird diese vom Anschlussinhaber im Verfahren benannt, liegt auf der Hand, dass der Rechteinhaber im Anschluss diesen abmahnt und im Zuge der Abmahnung auch die Kosten des gegen den Anschlussinhaber geführten Gerichtsverfahrens als Schadensersatzposition geltend machen wird. Da in einer solchen Fallkonstellation, in der der Anschlussinhaber den Täter zunächst deckt, beide regelmäßig in einem Lager stehen werden, stellt sich also die Frage, ob die Sache dann nicht doch für beide sehr teuer wird. Insofern sollten sich Betroffene also bereits nach Erhalt der initialen Abmahnung genau überlegen, wie tatsächlich eine geeignete Verteidigungsstrategie aussehen könnte. Hierzu beraten wir Sie gerne.

Sie haben Fragen zu diesem Beitrag? Sprechen Sie uns gerne hierauf an, am besten per E-Mail. Schicken Sie uns Ihre Fragen an . Wir melden uns umgehend bei Ihnen zurück.

Carl Christian Müller, LL.M.
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

Sofern auch Sie mit einer Abmahnung konfrontiert sind, sollten Sie anwaltlichen Rat suchen. Gerne können Sie sich bei uns melden – wir verteidigen seit 15 Jahren Mandanten gegen Abmahnungen. Profitieren auch Sie von unseren Erfahrungswerten. Wir vertreten bundesweit.

Gratischeck: so einfach geht’s:
  • Schicken Sie uns die Abmahnung unverbindlich zu.
  • Wir prüfen die Rechtslage und rufen Sie schnellstmöglich zurück.
  • Wir geben Ihnen eine telefonische kostenfreie Erstberatung über das Kostenrisiko und Erfolgsaussichten des Falls.
  • Termine vor Ort sind nicht erforderlich, sind aber auf Anfrage ebenfalls möglich.
  • Wir reagieren unmittelbar nach Mandatserteilung und bearbeiten Ihren Fall sofort und fristgerecht.