Pflicht zur Absicherung des Internetanschlusses
Nach wie vor spielen Filesharing-Abmahnungen eine große Rolle. Insbesondere Kanzleien wie Waldorf Frommer oder Daniel Sebastian mahnen weiterhin in großem Ausmaß ab. Der Bundesgerichtshof hat sich in einer Vielzahl von Entscheidungen mit diesem Phänomen auseinandersetzen müssen. So hatte er zu der Frage der Haftung des Anschlussinhaber bereits im Jahr 2010 festgestellt, dass Privatpersonen verpflichtet sind, ihren Internetanschluss gegen unbefugte Zugriffe von außen zu sichern. Insofern sollte es ausreichen, wenn die zum Zeitpunkt der Anschaffung des Routers marktüblichen Sicherungen eingesetzt werden. Für den Anschlussinhaber sollte allerdings keine Verpflichtung bestehen, die Verschlüsselung stets auf dem neuesten technischen Stand zu halten (BGH, Urteil vom 12.05.2010, Az. I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens). Im Sinne dieser Rechtsprechung kann derzeit die Verwendung des Verschlüsselungsstandards WPA2 als ausreichend sicher gelten.
Werkseitiger WLAN-Schlüssel kann ohne Änderung verwendet werden
Der BGH hat nun in Fortführung der obigen Rechtsprechung entschieden, dass ein aus einer zufälligen 16-stelligen Ziffernfolge bestehendes, werkseitig für das Gerät individuell voreingestelltes Passwort den Anforderungen an die Passwortsicherheit genügt. Sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Gerät schon im Kaufzeitpunkt eine Sicherheitslücke aufwies, liegt in der Beibehaltung eines solchen werkseitig eingestellten Passworts kein Verstoß gegen die den Anschlussinhaber treffende Prüfungspflicht
Keine sekundäre Darlegungslast zu den getroffenen Sicherheitsvorkehrungen
Dem vom Urheberrechtsinhaber gerichtlich in Anspruch genommenen Anschlussinhaber obliegt eine sekundäre Darlegungslast zu den von ihm bei der Inbetriebnahme des Routers getroffenen Sicherheitsvorkehrungen, der er durch Angabe des Routertyps und des Passworts genügt. Für die Behauptung, es habe sich um ein für eine Vielzahl von Geräten voreingestelltes Passwort gehandelt, ist der Kläger darlegungs- und beweispflichtig. Ob das Passwort von Dritten ausgespäht wurde, konnte das Gericht daher offenlassen. Bei lebensnaher Betrachtung dürfte in diesem Fall aber voraussichtlich eine Pflicht zur Änderung des Passworts bestehen.