Fareds Abmahnungen wegen fehlendem OS Link

von Carl Christian Müller

Unterlassungserklärung sowie 887,02 EUR gefordert

Die Kanzlei Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft versendet im Auftrag der T&D Versand Abmahnungen wegen eines fehlenden Hinweises auf die OS-Plattform im Impressum oder wegen eines nicht klickbaren Links auf die OS-Plattform.  Es werden die Abgabe einer Unterlassungserklärung und 887,02 EUR gefordert.

Hand wirft Abmahnung in den Briefkasten
Foto: VRD/AdobeFotostock

Sind die Abmahnungen berechtigt?

Der fehlende Hinweis oder der nicht klickbare Link zur OS-Plattform stellen nach der obergerichtlichen Rechtsprechung des OLG Hamm einen Wettbewerbsverstoß dar. Dieser Fehler gehört mittlerweile zu den wettbwerbsrechtlichen Abmahnklassikern, da er von den Abmahnern sehr leicht aufspürbar und nach der Abgabe der Unterlassungserklärung sehr leicht auf dessen Einhaltung zu überprüfen ist. 

 

Ist das massenhafte Abmahnen eines solchen Fehlers rechtsmissbräuchlich?

Unter Umständen ja. Allerdings sind die Hürden einen Rechtsmissbrauch nachzuweisen sehr hoch. Das massenhafte Abmahnen nur eines Fehlers mit immer den selben Textbausteinen ist nur der erste Indiz. Es müssen weitere Indizien hinzukommen, die von dem Abgemahnten nachgewiesen werden müssen. Hierzu gehört der Umstand, dass bei den von der Kanzlei Fareds ausgesprochenen Abmahnungen das sogenannte Gebührenerzielungsinteresse im Vordergrund stehen muss. Das ist der Fall, wenn mit denen für die T&D Versand GbR ausgesprochenen Abmahnungen insgesamt soviel Gebührensansprüche generiert werden, dass diese in keinem vernünftigen Verhältnis mehr zu dem von der T&D Versand GbR aus deren regulären Geschäftsbetrieb erzielten Umsätze stehen. Das ist insbesondere bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften schwer nachzuweisen, weil diese keine Bilanzen oder ähnliches veröffentlichen müssen.

 

Sind die Gebühren in Höhe von 887,02 EUR angemessen?

Wir meinen nicht. Das Abmahnen nur eines Fehlers, der zudem den Wettbewerb nicht spürbar beeinträchtigt, rechtfertigt aus unserer Sicht nicht den von der Kanzlei Fareds angesetzten Gegenstandswert von 10.0000 Euro. Wir haben hierzu im Jahre 2015 eine Entscheidung des OLG Düsseldorf erwirkt, mit der der erstinstanzlich festgesetzte Streitwert von 15.000,00 EUR drastisch gesenkt und über die Vorschrift des § 51 Abs. 3 Satz 2 GKG auf 700,00 EUR festgesetzt wurde. Die hieraus resultierenden Gebühren würden sich gerade mal auf 124,00 EUR netto belaufen.

 

Wer ist die Kanzlei Fareds?

Die Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft ist etwa 2010 zum ersten Mal hier bekannt geworden. Sie hat in den ersten Jahren für Filmproduktionsgesellschaften Abmahnungen wegen Filesahring ausgesprochen. Nachdem die Abmahnungen in diesem Bereich insgesamt stark rückläufig sind und es auch nur noch einige wenige Kanzleien wie Waldorf Frommer gibt, die in diesem Bereich abmahnen, hat die Kanzlei Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft sich seit etwa 2 Jahren auf das Abmahnen von Wettbewerbsverstößen verlegt. Sie wird hierbei nicht ausschließlich für die T&D Versand GbR tätig, sondern für einige weitere Wettbewerber wie arte fiori e.K.

Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Fareds erhalten?

Sofern auch Sie mit einer Abmahnung konfrontiert sind, sollten Sie anwaltlichen Rat suchen. Gerne können Sie sich bei uns melden – wir verteidigen seit 15 Jahren Mandanten gegen Abmahnungen. Profitieren auch Sie von unseren Erfahrungswerten. Wir vertreten bundesweit.

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