Fareds versendet zahlreiche Abmahnungen für die iParts GmbH

von Carl Christian Müller

Nachdem die Kanzlei Fareds im April sehr viele Abmahnungen für die Sekiguchi Co., Ltd. versendet hat, erreichen uns seit dem Wochenende zahlreiche Anfragen zu Abmahnungen der Firma iParts GmbH aus Berlin. Wie die Kanzlei Fareds in den Abmahnungen ausführt, ist die iParts GmbH im Bereich der Reparatur und des Vertriebs von Handy, Smartphones und Tablets sowie dem entsprechenden Zubehör tätig. Die Abmahnungen der iParts GmbH ausspricht, folgen demselben Aufbau der bisher bekannten Abmahnungen aus dem Hause Fareds. Es geht dabei immer um dieselben Verstöße: Fehlender Link zur OS Plattform, fehlerhafte oder fehlende Widerrufsbelehrung oder fehlende Informationen zum Mängelhaftungsrecht.

Fareds Abmahnung für iParts GmbH
Foto: Screenshot

Wer ist die Kanzlei Fareds?

Die Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist uns seit 2010 bekannt. In den ersten Jahren war die Hamburger Kanzlei für Filmproduktionsgesellschaften tätig und hat Abmahnungen wegen Filesharing versendet. Seit knapp 3 Jahren spricht Fareds nun wettbewerbsrechtliche Abmahnungen aus. Zu Ihren Mandanten zählen neben der iParts GmbH, die Sekiguchi Co., Ltd. die T&D Versand GbR sowie die arte fiori e.K.

 

Sind die Abmahnungen der iParts GmbH rechtmäßig?

Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung kann grundsätzlich nur von Mitbewerbern ausgesprochen werden. Mitbewerber ist derjenige, der ähnliche Produkte verkauft. Mitbewerber müssen nicht das identische Produkt verkaufen. Ähnliche Produkte, die der Kunde stattdessen kaufen könnte, sind ausreichend, um die Mitbewerbereigenschaft zu begründen. Zudem muss der Abgemahnte tatsächlich geschäftsmäßig Handeln. Liegt nur ein Privatangebot vor, scheidet ein geschäftmäßiges handeln aus. In diesem Fall ist die Abmahnung unberechtigt. Oftmals gehen die Abgemahnten davon aus, lediglich einen Privatverkauf zu betreiben und sind sich nicht bewusst, dass der Umfang Ihres Verkaufes bereits ein geschäftliches Handeln darstellt.

 

Sind die Abmahnungen der Kanzlei Fareds rechtsmissbräuchlich?

Das massenweise Versenden von Abmahnungen, mit denen in Standardformulierungen immer dieselben Rechtsverstöße gerügt werden kann unter Umständen rechtsmissbräuchlich sein, Die Abmahnungen wären dann unwirksam. Allerdings ist es sehr schwer, ein solch rechtsmissbräuchliches Verhalten nachzuweisen. Neben dem massenhafte Abmahnen der immer selben Fehler müssen weitere Anhaltspunkte hinzukommen, um einen Rechtsmissbrauch nachweisen zu können. Vor allem muss bewiesen werden, dass beim Versand der Abmahnungen das sogenannte Gebührenerzielungsinteresse im Vordergrund steht. Das bedeutet, dass es der Kanzlei Fareds bzw. ihrer Mandantin, der iParts GmbH tatsächlich weniger um die Beseitigung des Wettbewerbsverstoßes, sondern vielmehr darum geht, mit den Abmahnungen Geld zu verdienen. Zwar mag das auf den ersten Blick offensichtlich sein. Tatsächlich ist dies aber nur dann der Fall, wenn über die im Namen der iParts GmbH versendeten Abmahnungen so viel anwaltliche Gebührensansprüche generiert würden, dass diese in keinem vernünftigen Verhältnis mehr zu dem von der iParts GmbH aus deren regulären Geschäftsbetrieb erzielten Umsätze stehen würden.

 

Anwaltskosten aus der Fareds Abmahnung angemessen?

Die Anwaltsgebühren berechnen sich aus dem sogenannten Gegenstandswert. Für einen Wettbewerbsverstoß werden in der Abmahnung von Fareds ein Gegenstandswert in Höhe von 10.000 EUR angesetzt. Werden mehrere Verstöße abgemahnt, also eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung und ein fehlender Link zur OS-Plattform zusammen, addiert sich der Gegenstandswert auf 20.000 EUR.

Ein Gegenstandswert in Höhe von 10.000 EUR pro Verstoß ist im Wettbewerbsrecht zwar nicht unüblich. Aus unserer Sicht sind die Gegenstandswerte in den vorliegenden Fällen jedoch zu hoch angesetzt. Der Gegenstandswert ist nämlich am Interesse des Abmahnenden an dem konkret zu unterlassenden Verhalten auszurichten. Das bedeutet, dass in jedem Einzelfall konkret nachgeprüft werden muss, wie dieser Wert zu bemessen ist. Das Abmahnen eines Fehlers jedoch, der zwar unzweifelhaft vorliegt, den Wettbewerb jedoch nicht spürbar beeinträchtigt, kann den von der Kanzlei Fareds angesetzten Gegenstandswert von 10.0000 Euro aus unserer Sicht nicht rechtfertigen. Denn oftmals werden die Abmahnungen lediglich an Kleingewerbetreibende versendet, bei denen ein solcher Fehler kaum Auswirkungen auf den Markt hat. Wir haben in einer ähnlichen Fallkonstellation im Jahre 2015 eine Entscheidung des OLG Düsseldorf erwirkt, mit der der Gegenstandswert aus der Abmahnung von 15.000,00 EUR über die Vorschrift des § 51 Abs. 3 Satz 2 GKG auf 700,00 EUR gesenkt wurde. Die Gebührenrechnung des Abmahners war damit auf 124,00 EUR reduziert.

 

Haben Sie auch eine Abmahnung der Kanzlei Fareds erhalten?

Sofern auch Sie mit einer Abmahnung konfrontiert sind, sollten Sie anwaltlichen Rat suchen. Gerne können Sie sich bei uns melden – wir verteidigen seit 15 Jahren Mandanten gegen Abmahnungen. Profitieren auch Sie von unseren Erfahrungswerten. Wir vertreten bundesweit.

Gratischeck: so einfach geht’s:
  • Schicken Sie uns die Abmahnung unverbindlich zu.
  • Wir prüfen die Rechtslage und rufen Sie schnellstmöglich zurück.
  • Wir geben Ihnen eine telefonische kostenfreie Erstberatung über das Kostenrisiko und Erfolgsaussichten des Falls.
  • Termine vor Ort sind nicht erforderlich, sind aber auf Anfrage ebenfalls möglich.
  • Wir reagieren unmittelbar nach Mandatserteilung und bearbeiten Ihren Fall sofort und fristgerecht.