Bezeichnung Atemschutzmaske ist Medizinprodukten vorbehalten
Tatsächlich ist die Bezeichnung als Atemschutz- oder als Mundschutzmaske Medizinprodukten im Sinne von § 3 Nr. 1 a Medizinproduktegesetz (MPG) vorbehalten. Das bedeutet, dass der Anerkennung einer Gesichtsmaske als Atemschutzmaske eine klinischen Bewertung, für die das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zuständig ist, vorausgeht. Zudem muss eine solche Maske eine sogenannte CE-Kennzeichnung tragen. Die nun in Eigenregie hergestellten Masken dürften diese Anforderungen in der Rege nicht erfüllen. Juristisch kann die Beschreibung als „Atemschutzmaske“ oder „Mundschutz“ als irreführende Bezeichnung gewertet werden. Eine solche Falschbezeichnung ist nach § 4 Abs. 2 MPG verboten.
Risiko einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung?
Eine selbst genähte Maske ist aber kein Medizinprodukt. Wird eine selbst genähte Maske als Atemschutzmaske angeboten und beworben, kann das als Wettbewerbsverstoß bewertet werden, sodass Mitbewerber einen Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz gegen die Anbieter selbstgefertigter Masken geltend machen können. Bei all denjenigen, die nun privat und ehrenamtlich solche Gesichtsmasken herstellen und an Dritte verschenken, ist aber bereits fraglich, ob hier in jedem Fall ein Wettbewerbsverhältnis zu den Herstellern von Atemschutzmasken angenommen werden kann.
Wie kann man sich vor Abmahnungen und Strafen schützen?
Wer aber ein kleine Nebengeschäft auf eBay plant, sollte auf Nummer Sicher gehen: Problematisch ist vor allem, wenn in der Beschreibung oder Bezeichnung selbstgefertigter Masken das Wort „Schutz“ verwendet wird. Der Zusatz, dass die Maske kein medizinisches Produkt ist, ist nicht ausreichend, um die Bezeichnung „Atemschutzmaske“ oder „Mundschutz“ verwenden zu dürfen. Alternativ können Begriffe wie, Mundbedeckung, Mund-Nasen-Maske, Behelfsmaske, Mund-Shirt oder Nasenstoff verwendet werden. Wird auf das Covid-19 hingewiesen, ist zudem zwingend der Hinweis erforderlich, dass die selbsthergestellte keinen wirksamen Schutz vor einer Infizierung darstellt.
An den Abmahngerüchten ist bisher wohl nichts dran
Tatsächlich ist uns bisher keine Abmahnung wegen möglicher Falschbezeichnungen von Gesichtsmasken als Atemschutzmasken bekannt. Der Kollege Stephan Dierks berichtet auf seiner Seite Hoaybuster sehr anschaulich, wie hier ein Gerücht in die Welt gesetzt wurde, das dann von renommierten Medien wie ntv zu einer Meldung mit dem Titel "Näherinnen dürfen nicht helfen - Die Abmahn-Anwälte haben zu viel Freizeit" aufgebauscht wurde. Der Focus zog dann nach. Wer sich den Bericht dann näher anschaut, wird feststellen, dass die Näherinnen - angeblich aus der Befürchtung heraus, sie könnten abgemahnt werden, nicht mehr Masken produzieren, bisher aber gar nicht abgemahnt wurden.
Fazit: Wer die obigen Grundsätze einhält, kann nicht abgemahnt werden. Wer abgemahnt worden ist, dem stehen wir hier für eine kostenfreie Erstberatung zur Verfügung.