Beklagter teilte private Inhalte über geschiedene Partnerin
Obwohl die Klägerin und der Beklagte bereits seit dem Jahr 2014 geschieden sind, ist ihr Verhältnis weiterhin nachhaltig zerrüttet. So betrieb der Beklagte eine Internetseite unter dem Vor- und Nachnamen der Klägerin und veröffentlichte dort Inhalte über diese. Hierbei entstand der Eindruck, die Klägerin selbst habe das veranlasst. Der Beklagte hatte die Klägerin auch als „vollkommen dumm“, als „Dieb(in)“, „Lügner(in)“ und „Betrüger(in)“ bezeichnet. Nicht zuletzt veröffentlichte er ein Foto, auf dem das Gesäß der Klägerin nahezu unbekleidet zu sehen war.
Klägerin verlangt Entfernung von Texten und Fotos
Aufforderungen der Klägerin, die Internetseite freizugeben und das Foto von ihr zu entfernen, war der Beklagte nicht nachgekommen. Auch eine Geldentschädigung im niedrigen vierstelligen Bereich und die Rechtsanwaltskosten der Klägerin mochte der Beklagte nicht zahlen. Er meinte vielmehr, sein Tun sei rechtlich nicht zu beanstanden. Weder sei das Namensrecht der Klägerin verletzt noch deren Recht am eigenen Bild.
LG Coburg: Namensrecht ist verletzt
Das Landgericht Coburg gab der Klägerin teilweise Recht. Danach hat der Beklagte die Verwendung der Internet-Domain unter dem Namen der Klägerin zu unterlassen und diese sogar gänzlich freizugeben. In der Registrierung und Verwendung dieser Domain sah das Gericht das Namensrecht der Klägerin verletzt. Der Beklagte hat mit der Nutzung des Namens seiner geschiedenen Ehefrau den falschen Eindruck erweckt, die Klägerin selbst betreibe diese Seite und habe die Veröffentlichungen veranlasst. Das durfte der Beklagte nicht.