EUGH zu Abmahnkosten: Streitwertdeckelung verstößt nicht gegen EU-Recht

von Carl Christian Müller

Laut Urteil des EuGH vom 28.04.2022 (Az. C-559/20) ist die Streitwertdeckelung im Urhebergesetz gemäß § 97a Abs. 3 S. 2 unionsrechtskonform. Wer wegen Urheberrechtsverletzungen anwaltlich abmahnen lässt, bleibt damit möglicherweise auf einem Teil der Anwaltskosten sitzen.

Stempel mit Abmahnung Aufschrift
Foto: S. Engels/AdobeStock

Hintergrund: Rechtsstreit um Abmahnkosten

Hintergrund der Entscheidung war ein Rechtsstreit am Landgericht Saarbrücken. Die Koch Media GmbH ließ durch seine Anwälte einen Internetnutzer abmahnen, da dieser das Computerspiel "This War of Mine" auf einer Filesharing-Plattform zum Download bereitgestellt haben soll. Der Koch Media GmbH enstanden so Rechtsanwaltskosten in Höhe von 984,60 Euro. Diese lagen in einer Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 20.000 Euro und Auslagen in Höhe von 20 Euro begründet. Diese Kosten machte das Unternehmen nun vor dem Amtsgericht geltend. Das Gericht verurteilte den Internetnutzer aber lediglich zur Zahlung von 124 Euro auf die vorprozessualen Rechtsanwaltskosten und wies die Klage im Übrigen ab. Das Amtsgericht berief sich dabei in seiner Begründung auf den durch § 97a Abs. 3 S.1 gedeckelten Streitwert von 1.000 EUR.

Diese Deckelung greift jedoch nur im Verhältnis zwischen Rechteinhaber und -verletzer und nicht zwischen dem Anwalt und dem Rechteinhaber, der weiterhin den realen Gegenstandswert zur Berechnung der Anwaltskosten als Grundlage nimmt. Da so in der Praxis häufig große Divergenzen entstehen, gibt das Landgericht Saarbrücken die Frage danach, ob § 97a UrhG mit dem Unionsrecht vereinbar ist, an den EuGH.

 

Erstattungsfähige Kosten für natürliche Personen

Gemäß § 97a UrhG werden erstattungsfähige Kosten dadurch reduziert, dass ein Gegenstandswert von höchstens 1.000 € angesetzt wird, wenn es sich bei dem Abgemahnten um eine natürliche Person handelt, die geschützte Werke oder andere Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet. Für den Fall, dass dieser Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist, ist jedoch eine Ausnahme vorgesehen.

 

Was kostet eine Abmahnung und was verbirgt sich hinter dem "Gegenstandswert"? Wie setzen sich eigentlich die Gerichtskosten zusammen und wie berechnet der Anwalt sein Honorar? In unserem dazugehörigen Artikel erklären wir Ihnen, was eine Abmahnung kosten darf.

Carl Christian Müller, LL.M.
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

 

 

Landgericht gibt Entscheidung an das EuGH

Das Landgericht bezweifelt jedoch, ob diese Regelung mit der Richtlinie 2004/48/EG (Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums) vereinbar ist und gibt nach Aussetzung des Verfahrens diese Entscheidung mit zwei Fragen nach der Auslegung an das EuGH. Die Richtlinie besagt, dass Mitgliedstaaten sicherzustellen haben, dass die Prozesskosten und sonstigen Kosten der obsiegenden Partei in der Regel, soweit sie zumutbar und angemessen sind, von der unterlegenen Partei getragen werden müssen, sofern Billigkeitsgründe dem nicht entgegenstehen (Art. 14).

 

EuGH: Streitwertdeckelung im Urhebergesetz unionsrechtskonform

Der Europäische Gerichtshof bejahte die Frage nun im aktuellen Urteil. Er begründete es damit, dass es sich bei den Kosten der Abmahnung zunächst um "sonstige Kosten" im Sinne von Art. 14 der Richtlinie 2004/48 handele. Die Richtlinie besagt, dass die Prozesskosten und sonstige Kosten der obsiege in der Regel, soweit sie zumutbar und angemessen sind, von der unterlegenen Partei getragen werden. Dem stehe § 97a UrhG nicht entgegen, da die Regelung dem Gericht, dem die Kostenentscheidung  obliegt, die Möglichkeit  gebe, in jedem Einzelfall dessen spezifische Merkmale zu berücksichtigen.

Damit schloss sich der EuGH der Ansicht des Generalanwalts an. Dieser kam in seinen Schlussanträgen ebenfalls zu dem Ergebnis, dass die Norm den nationalen Gerichten genügend Freiraum für eine Beurteilung nach Gesichtspunkten der Billigkeit gebe.

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