Hintergrund: Rechtsstreit um Abmahnkosten
Hintergrund der Entscheidung war ein Rechtsstreit am Landgericht Saarbrücken. Die Koch Media GmbH ließ durch seine Anwälte einen Internetnutzer abmahnen, da dieser das Computerspiel "This War of Mine" auf einer Filesharing-Plattform zum Download bereitgestellt haben soll. Der Koch Media GmbH enstanden so Rechtsanwaltskosten in Höhe von 984,60 Euro. Diese lagen in einer Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 20.000 Euro und Auslagen in Höhe von 20 Euro begründet. Diese Kosten machte das Unternehmen nun vor dem Amtsgericht geltend. Das Gericht verurteilte den Internetnutzer aber lediglich zur Zahlung von 124 Euro auf die vorprozessualen Rechtsanwaltskosten und wies die Klage im Übrigen ab. Das Amtsgericht berief sich dabei in seiner Begründung auf den durch § 97a Abs. 3 S.1 gedeckelten Streitwert von 1.000 EUR.
Diese Deckelung greift jedoch nur im Verhältnis zwischen Rechteinhaber und -verletzer und nicht zwischen dem Anwalt und dem Rechteinhaber, der weiterhin den realen Gegenstandswert zur Berechnung der Anwaltskosten als Grundlage nimmt. Da so in der Praxis häufig große Divergenzen entstehen, gibt das Landgericht Saarbrücken die Frage danach, ob § 97a UrhG mit dem Unionsrecht vereinbar ist, an den EuGH.
Erstattungsfähige Kosten für natürliche Personen
Gemäß § 97a UrhG werden erstattungsfähige Kosten dadurch reduziert, dass ein Gegenstandswert von höchstens 1.000 € angesetzt wird, wenn es sich bei dem Abgemahnten um eine natürliche Person handelt, die geschützte Werke oder andere Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet. Für den Fall, dass dieser Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist, ist jedoch eine Ausnahme vorgesehen.