EuGH: Bezahlung per Lastschrift in Online-Shop darf nicht von Wohnsitz im Inland abhängig gemacht werden

von Carl Christian Müller

Online-Händler dürfen Kunden mit einem Wohnsitz außerhalb Deutschlands nicht verbieten, per Lastschriftverfahren zu bezahlen. Sofern diese Zahlungsart angeboten wird, darf dem Zahler nicht vorgeschrieben werden, dass er sein Konto in einem bestimmten Mitgliedsstaat führt. Das hat der EuGH mit Urteil vom 05.09.2019 in einem vom österreichische Verein für Konsumenteninformation gegen die Deutsche Bahn geführten Verfahren entschieden (Rechtssache C-28/18).

SEPA Logo auf Europaflagge
Foto: Stockwerk-Fotodesign/AdobeStock

Klausel der Deutschen Bahn verstößt gegen Unionsrecht

Der Oberste Gerichtshof Österreichs hatte die Sache dem EuGH vorgelegt, weil er wissen wollte, ob eine eine Vertragsklausel, nach der Buchungen nur dann im SEPA- Lastschriftverfahren  bezahlt werden können, wenn der Zahler einen Wohnsitz in Deutschland hat, gegen das Unionsrecht verstößt. Der EuGH bejahte diese Frage und begründetet dies damit, dass Verbraucher ein Zahlungskonto meistens in dem Mitgliedstaat hätten, in dem sich auch ihr Wohnsitz befände. Damit werde durch das Erfordernis eines Wohnsitzes im Inland indirekt der Mitgliedstaat bestimmt, in dem das Zahlungskonto zu führen sei. Solche Vorgaben seien dem Lastschriftempfänger nach der EU-Verordnung über Überweisungen und Lastschriften in Euro jedoch ausdrücklich verboten. Sinn und Zweck des Verbotes sei es, den Verbrauchern zu ermöglichen, für jegliche Zahlung per Lastschrift innerhalb der Union nur ein einziges Zahlungskonto zu nutzen, um die Kosten, die mit der Führung mehrerer Zahlungskonten verbunden seien, zu vermeiden.

Das Ende der Lastschrift?

Für Online-Händler ist es wichtig, dass sie die Bonität der Kunden prüfen können, wenn diese per Lastschrift bezahlen. Bei mangelnder Deckung des Kundenkontos wird die Lastschrift zurückbelastet. Zudem kann die Lastschrift, wenn sie von der Bank ausgeführt wurde, relativ lange vom Kontoinhaber zurückgegeben werden. War die Lastschrift vom Kunden autorisiert, kann er sie innerhalb von acht Wochen nach der erfolgten Abbuchung stornieren. Lag der Bank keine Einzugsermächtigung vor, erhöht sich die Frist sogar auf 13 Monate. In Deutschland ist die Zahlungsbereitschaft der Verbraucher im europäischen Vergleich hoch. Zudem können Händler in Deutschland auch rückbelastete Zahlungen einfordern.

Konsequenzen für den Online-Handel

Da Online-Händler die Zahlungsart Lastschrift nun nicht mehr auf das jeweilige Land ausrichten darf, hat er entweder die Wahl die Lastschrift als Bezahlart vollständig auszuschließen - oder aber bestimmte Länder nicht mehr zu beliefern. Daneben ist es aber auch eine Möglichkeit, die Zahlung via Lastschrift von bestimmten Kriterien abhängig zu machen. So ist es durchaus eine Möglichkeit, Verbrauchern, die zum ersten Mal oder für hohe Beträge bestellen, die Lastschrift als Bezahloption nicht anzubieten.

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