In dem zu beurteilenden Fall hatten die Eltern den 13-jährigen Rechtsverletzer regelmäßig auf die Rechtswidrigkeit von Filesharing aufmerksam gemacht und die Teilnahme an Internettauschbörsen verboten. Der 13-jährige hat trotz des Verbots über den Internetanschluss seiner Eltern Filesharing betrieben. Aufgrund des Verhaltens des Kindes erhielten die Eltern als Anschlussinhaber eine anwaltliche Abmahnung und wurden zur Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung von Abmahnkosten und Schadensersatz aufgefordert. Da sie sich weigerten, die in der Abmahnung geforderten Zahlungsansprüche zu erfüllen, kam es zum Klageverfahren. Darin stützten die Kläger ihre Ansprüche darauf, dass die Eltern ihrer Aufsichtspflicht nicht genügend nachgekommen sind.
Nachdem die Gerichte erster und zweiter Instanz die Eltern zur Zahlung der von den Rechtinhabern geltend gemachten Anwalts- und Schadensersatzkosten verurteilten, wies der BGH die nach § 832 BGB geltend gemachten Ansprüche ab. Das Gericht stellte klar, dass grundsätzlich keine Haftung von Eltern für das Filesharing ihres Kindes angenommen werden kann. Dies gelte jedoch nur, sofern das Kind zuvor über die mit der Internetnutzung verbundenen Gefahren von Rechtsverletzungen belehrt wurde. Der Umfang und Inhalt der Belehrung muss sich nach dem Karlsruher Richterspruch nach dem Alter und der Einsichtsfähigkeit des Kindes richten sowie dessen Bereitschaft, elterliche Ge- und Verbote zu befolgen. Darüber hinausgehende Maßnahmen der Eltern wie die Überwachung der Nutzung des Internets durch das Kind und die regelmäßige Überprüfung des Computers des Kindes sieht das Gericht nur dann als erforderlich, wenn konkrete Anhaltspunkte für ein verbotswidriges Verhalten vorliegen. Der bisher uneinheitlichen und teilweise lebensfremden Praxis der unterinstanzlichen Gerichte zum elterlichen Haftungsmaßstab werden damit Grenzen gesetzt.
Allerdings bestätigte das Gericht seine zur Störerhaftung entwickelten Grundsätze aus der Entscheidung „Sommer unseres Lebens“, über die wir bereits berichteten (BGH vom 12.05.2010 - I ZR 121/08). Danach spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Inhaber des Internetanschlusses, von dem aus eine Urheberrechtsverletzung begangen wurde, für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Um die tatsächliche Vermutung zu widerlegen, muss die ernsthafte Möglichkeit bestehen, dass nicht der Anschlussinhaber selbst, sondern allein ein Dritter den Internetzugang zur Begehung der Rechtsverletzung genutzt hat. Welche Erfordernisse im Einzelfall an die Widerlegung der Vermutung im Fall einer Abmahnung zu stellen sind, bleibt jedoch abzuwarten.
Vorinstanz: OLG Köln, Urteil vom 23.03.2012 - Az.: 6 U 67/11
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