In dem Urteil zu Grunde liegenden Fall handelt es sich bei dem Kläger um eine Major-Plattenfirma. Dieses Major-Label ist Inhaber der ausschließlichen Nutzungsrechte an verschieden Musikwerken. Es wurde festgestellt, dass über den Internetanschluss des Beklagten weit über 1.000 Musikwerke auf Tauschbörsen zum Download angeboten wurden. Unter diesen Musikwerken befanden sich auch Musikwerke, an denen die Plattenfirma ausschließliche Nutzungsrechte hat. Der Kläger mahnte die Beklagte ab. Dieser bestritt jedoch, dass die Rechtsverletzung von ihm begangen wurde. Vielmehr seien die eigenen Kinder für das illegale Filesharing verantwortlich. Daraufhin nahm der Kläger die Eltern als Mitstörer in Anspruch und begehrte die Zahlung der entstandenen Abmahnkosten. Das Oberlandesgericht Köln gab der Klage statt.
Das Gericht führte zur Begründung an, dass die Eltern für die Rechtsverletzungen ihrer Kinder als Mitstörer haften, da von Ihrem Internetanschluss das illegale Filesharing stattfand. An diesem Umstand ändere auch die Tatsache nichts, dass die Eltern die notwendigen Kenntnisse über die Internetnutzung fehle. Die Eltern haften gerade deshalb, weil sie weder den Zugang zu illegalen Webseiten im Internet gesperrt haben, noch die zuvor ausgesprochenen Verbote kontrolliert haben. Gerade hier sei eine besondere Überwachungspflicht seitens der Eltern notwendig, so das Oberlandesgericht Köln.
Update: Hier finden Sie einen Nachtrag zu dem hier besprochenen Urteil des OLG Köln.
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