OLG Brandenburg pro „ebay-Kleinanzeigen“-Händler: Keine fernabsatzrechtlichen Informationspflichten bei Erstellung der Anzeige

von Carl Christian Müller

Verstoß gegen Informationspflicht führt zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen

Informationspflichten auf ebay-Kleinanzeigen adé – könnte auch die Überschrift für das Urteil des Oberlandesgericht Brandenburg (Urteil vom 19.09.2017, Az.: 6 U 19/17) lauten. Auf eBay-Kleinanzeigen aktive Unternehmer sind nach Ansicht des OLG nicht dazu verpflichtet zum Zeitpunkt des Einstellens eines Artikels den fernabsatzrechtlichen Informationspflichten nachzukommen.  Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen von Mitbewerbern, die sich darauf beziehen, sind daher unberechtigt.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Einem auf ebay-Kleinanzeigen tätigen Händler von Kfz-Zubehör wurde vorgeworfen bei Erstellung eines eBay-Kleinanzeigen-Angebots nicht seine fernabsatzrechtlichen Informationspflichten erfüllt zu haben. Beispielsweise müssen Händler Rechtstexte wie eine Widerrufsbelehrung und ein Muster-Widerrufsformular sowie einen klickbaren Link zur Online-Streitbeilegungsplattform zur Verfügung stellen. Bei Verstößen gegen diese Informationspflichten droht Händlern die Abmahnung durch Mitbewerber oder Wettbewerbsverbände wie dem IDO.

 

Kein Fernabsatz bei eBay-Kleinanzeigen?

Nein! Sagt jedenfalls das OLG Brandenburg. Den Informationspflichten müssen Verkäufer auf eBay-Kleinanzeigen, jedenfalls bis zu einem etwaigen Verkauf via E-Mail oder Telefon, nicht nachkommen. Das OLG legte in seiner Entscheidung ausführlich dar, dass es sich bei eBay-Kleinanzeigen weniger um einen Online-Shop als vielmehr um ein Anzeigenportal handelt. Das Gericht zieht sogar den Vergleich zu einer Zeitung. Zwar gebe es bei eBay-Kleinanzeigen die Möglichkeit der Kontaktaufnahme, jedoch keine technische Möglichkeit zum direkten Abschluss eines Kaufvertrages.

 

OLG Brandenburg: eBay-Kleinanzeigen kein Online-Shop

Wörtlich heißt dazu in dem Urteil:

„Technische Möglichkeiten zum unmittelbaren fernkommunikativen Vertragsabschluss bietet die Plattform „eBay-Kleinanzeigen“ nicht. Diese Plattform ermöglicht die Veröffentlichung einer Anzeige, wie sie auch auf der Anzeigenseite einer Zeitung oder unter Verwendung sonstiger Medien publiziert werden könnte, allerdings mit der Besonderheit, dass eine Kommunikation über das System unter Verwendung der Funktion „Nachricht schreiben“ möglich ist. Die Möglichkeit einer Kontaktaufnahme durch Fernkommunikationsmittel ist indes bei Anzeigen in sonstigen Medien üblicherweise auch gegeben, wenn - wie nicht selten der Fall - eine Telefonnummer und/oder eine E-Mail-Adresse angegeben wird.“

Informationen müssten Verbrauchern nur dann zur Verfügung gestellt werden, wenn Produkte und deren Lieferung mittels „Fernkommunikation“ bestellt werden können. Eine „Nachrichten-Funktion“ sei dazu nicht ausreichend. Das OLG grenzt damit in seiner Entscheidung ausdrücklich eBay-Kleinanzeigen von der Auktionsplattform eBay.de ab. Um die fernabsatzrechtlichen Informationspflichten auszulösen müsste folglich eine verbindliche Kauf-Option im Angebot enthalten sein.

 

Achtung Händler: Informationspflicht bei spätestens bei Verkauf

Die Entscheidung des OLG Brandenburg sollte dennoch nicht so verstanden werden, dass es überhaupt keine Informationspflichten mehr auf eBay-Kleinanzeigen gibt. Vielmehr bestehen zumindest zum Zeitpunkt der Anzeige keine derartigen Verpflichtungen. Kommt es nach Kontaktaufnahme auf eBay-Kleinanzeigen zu einem entsprechenden Vertragsschluss via E-Mail oder Telefon, greifen die fernabsatzrechtlichen Informationspflichten wieder ein.

Gewerbliche Händler sollten daher entsprechende aktuelle Rechtstexte besitzen, die den Käufern spätestens bei Vertragsschluss mitgeteilt werden.

 

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