Mit der Abmahnung werden Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche geltend gemacht. Der Abgemahnte der von Rechtsanwalt Daniel Sebastian verfassten Abmahnung wird aufgefordert, innerhalb einer kurz bemessenen Frist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Neu ist, dass Rechtsanwalt Daniel Sebastian mit Hinweis auf die neue Rechtslage darauf verzichtet, eine vorformulierte Unterlassungserklärung abzugeben. Durch die Neufassung des § 97a UrhG stelle dies für den abmahnenden Rechteinhaber ein erhebliches Risiko dar. Stattdessen wird dem Abgemahnten angeboten, sich telefonisch mit dem Kanzlei Daniel Sebastian in Verbindung zu setzen, um dann gemeinsam mit einem Mitarbeiter der Kanzlei eine Unterlassungserklärung auszuformulieren.
Hiervon raten wir dringend ab!
Was ist stattdessen zu tun?
Auf keinen Fall den Kopf in den Sand stecken. Bitte beachten Sie die gesetzten Fristen. Sollten die abmahnenden Rechtsanwälte tatsächlich ihre Drohung wahr machen und nach Ablauf der gesetzten Frist vor Gericht ziehen, kann es schnell unnötig teuer werden. Das ist vermeidbar.
1.) Unterlassungserklärung
Zunächst ist zu untersuchen, ob die Abgabe der Unterlassungserklärung überhaut geschuldet ist. Das ist nicht immer der Fall und ist von Einzelfall zu Einzelfall zu beurteilen. Insbesondere in sogenannten Drittbeteiligungsfällen, also in Fallgestaltungen in denen nicht der Anschlussinhaber selbst, sondern Familienmitglieder, Mitbewohner, Besucher, Arbeitnehmer etc. die Rechtsverletzung begangenen haben, stellt sich die Frage, ob die Unterlassungserklärung überhaupt geschuldet ist. Ist dies zu verneinen, sind auch die mit der Abmahnung geltend gemachten Zahlungsansprüche gegenüber dem Anschlussinhaber nicht durchsetzbar.
Auf keinen Fall aber sollte die von der Kanzlei Daniel Sebastian vorgefertigte Unterlassungserklärung abgegeben werden. Sofern die Unterlassungserklärung geschuldet ist, ist zu empfehlen eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben, um hier ein kostspieliges Verfahren zu vermeiden. Wir raten in jedem Fall zur Vorsicht bei der Abgabe der der Abmahnung beigefügten und vorformulierten Unterlassungserklärung. Diese sollte auf keinen Fall unterzeichnet werden, ohne zuvor anwaltlichen Rat einzuholen.
2.) Zahlen?
Bei den geltend gemachten anwaltlichen Gebührenansprüchen greift die am 09.10.2013 neu in Kraft getretene Vorschrift des § 97a Abs. 3 UrhG. Danach ist es der Kanzlei Daniel Sebastian nicht mehr erlaubt, für den Unterlassungsanspruch einen höheren Gegenstandswert als 1.000,00 EUR anzusetzen. Aus dem sogenannten Gegenstandswert errechnen sich die Gebühren des Anwaltes. Vor Inkrafttreten der Vorschrift hat Rechtsanwalt Daniel Sebastian hier Gegenstandswerte von 10.000,00 EUR angesetzt. Nunmehr addiert sie den Gegenstandswert aus dem Unterlassungsanspruch und den Gegenstandswert aus dem Schadensersatzanspruch und kommt so auf 1.600,00 EUR. Das mag zwar grundsätzlich zulässig sein. Voraussetzung ist aber zum einen, dass der Schadensersatz überhaupt geschuldet ist und für diesen Fall, dass dieser in dieser Höhe geschuldet ist.
Anders als bei den Unterlassungs- und Aufwendungsersatzansprüchen ist für die Schadensersatzansprüche nämlich eine weitere Voraussetzung erforderlich: Verschulden. Dies liegt nicht insbesondere dann nicht vor, wenn ein anderer als der Anschlussinhaber die Rechtsverletzung begangen hat. Zudem erscheint der Schadensersatzanspruch zu pauschal erhoben, um durchsetzbar zu sein. Jedenfalls das OLG Köln ist der Auffassung, dass eine Pauschalierung des Schadensersatzes ohne Kenntnis weiterer Fakten, insbesondere den Zeitraum, den das Werk über das Peer-to-Peer-Netzwerk zur Verfügung gestellt worden ist, nicht möglich sei.
Was kosten wir?
Sofern Sie uns mit Ihrer Rechtsverteidigung beauftragen möchten informieren wir Sie im Rahmen des garantiert kostenfreien Erstgesprächs transparent über die hier anfallenden Kosten. Kosten fallen nur dann an, wenn Sie uns nach dem erfolgten Erstgespräch mandatieren.
Bei Verbraucher-Massenabmahnungen (Abmahnung wegen File-Sharing, Abmahnung wegen unberechtigter Bildnutzung auf privater Seite) vertreten wir Sie zu fairen Pauschalpreisen, die in der Regel zwischen 178,50 EUR und 249,90 EUR inkl. Mehrwertsteuer liegen. Sofern Sie sich aus wirtschaftlichen Gründen keinen Rechtsanwalt leisten können, unterstützen wir Sie gerne auch bei einem Beratungshilfeantrag. Sofern die Voraussetzungen der Beratungshilfe vorliegen, übernimmt die Justizkasse die Kosten des Rechtsanwaltes mit Ausnahme einer Eigenbeteiligung in Höhe von 15,00 EUR inkl. Mehrwertsteuer. Auch hierauf können Sie uns gerne ansprechen.
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