Unterlassungsanspruch, Zahlungsansprüche
Dem Schreiben ist eine vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung beigefügt. Der Abgemahnte wird von der Kanzlei Marion Stammen-Grote Rechtsanwältin aufgefordert, diese innerhalb einer sehr kurzen Frist unterschrieben zurückzusenden. Der anwaltliche Kostenerstattungsanspruch wird mit 865,00 EUR beziffert.
Haben auch Sie eine Abmahnung der Kanzlei Marion Stammen-Grote Rechtsanwältin im Auftrag des Herrn Moritz Salomon wegen angeblicher Wettbewerbsverstöße bei ebay erhalten?
Was ist zu tun?
Auf keinen Fall den Kopf in den Sand stecken. Lassen Sie sich nicht verunsichern. Suchen Sie Rat bei einem Rechtsanwalt.
1.) Unterlassungserklärung
Zunächst ist zu untersuchen, ob die Abgabe der Unterlassungserklärung überhaupt geschuldet ist. Grundsätzlich stellt sich bei diesen Abmahnungen nämlich bereits die Frage, ob die Abmahnung überhaupt wirksam ausgesprochen und berechtigt ist. Zu prüfen ist insbesondere, ob ein Fall des Rechtsmissbrauchs vorliegt.
Auf keinen Fall sollte die von der Kanzlei Marion Stammen-Grote Rechtsanwältin im Auftrag des Herrn Moritz Salomon vorgefertigte Unterlassungserklärung abgegeben werden, da diese nach unserer Auffassung zu einseitig zu Gunsten des Abmahners gefasst ist und eine feste Vertragsstrafe in Höhe von 5000,00 EUR vorsieht. Allenfalls sollte eine modifizierte Unterlassungserklärung (ohne Anerkennung einer rechtlichen Verpflichtung, ohne dass hiermit ein Schuldeingeständnis verbunden ist und ohne Unterwerfung unter irgendwelche Zahlungsforderungen) innerhalb der gesetzten Frist abgegeben werden, um hier ein kostspieliges Verfahren zu vermeiden. Wir raten daher in jedem Fall zur Vorsicht bei der Abgabe der der Abmahnung beigefügten und vorformulierten Unterlassungserklärung. Diese sollte auf keinen Fall unterzeichnet werden, ohne zuvor anwaltlichen Rat einzuholen.
2.) Zahlen?
Neben der Unterlassungserklärung werden von der Kanzlei Marion Stammen-Grote Rechtsanwältin im Auftrag des Herrn Moritz Salomon Abmahnkosten auf Grundlage eines Gegenstandswertes von 15.000,00 EUR in Höhe von 865,00 EUR zuzüglich Testkaufkosten geltend gemacht. Diese sind als völlig übersetzt zu bezeichnen. In einem anderen von uns vertretenen Fall wurde der Streitwert nach dem mit dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken im Internet neu eingeführten § 51 Abs. 3 Satz 2 GKG drastisch gemindert.