Die Rechtsanwälte von Urmann und Collegen (U+C) hatten einige Male damit gedroht,
eine sogenannte Gegnerliste, auch unter dem Synonym „Porno-Pranger“ bekannt, im Internet zu veröffentlichen. Die Kanzlei vertritt unter anderem Mandanten aus der Pornofilmbranche. Sie versendet Abmahnungen an Privatpersonen, von deren Anschluss aus Pornofilme über sogenannte Tauschbörsen (Peer-to-Peer-Netzwerke) in das Internet hochgeladen werden (Filesharing). Urmann und Collegen wollten nun die Daten von Privatpersonen veröffentlichen, von deren Telefonanschluss angeblich Pornos getauscht wurden. Es sollten hauptsächlich diejenigen an den Pranger gestellt werden, die die mit den Abmahnungen geforderten Beträge noch nicht gezahlt hatten.
Die Klägerin warf Urmann und Collegen vor, durch die Veröffentlichung am „Porno-Pranger“ sollten die Personen unter Druck gesetzt werden, das Geld zu bezahlen. Die Rechtsanwälte betonten jedoch, dass die Gegnerliste lediglich ihre Expertise auf diesem Rechtsfeld dokumentieren solle. Dem wollte das erkennende Gericht nicht folgen. Es war geplant, dass die Gegnerliste am 01. September 2012 online geht, doch noch am 30. August 2012 erließ das zuständige Gericht rechtzeitig eine einstweilige Verfügung, die mit Urteil vom 26.09.2012 (Az.: 4 O 263/12) bestätigt wurde.
Nach Abwägung der sich gegenüber stehenden Rechtspositionen sah das Gericht die allgemeinen Persönlichkeitsrechte der Klägerin aufgrund der Privat- und Intimsphäre als schützwürdiger an als die Berufsfreiheit der Rechtsanwälte. Das Gericht betonte in diesem Zusammenhang das Recht der Klägerin auf Selbstbestimmung, also auch den Anspruch auf Anonymität welches der „Porno-Pranger“ eindeutig verletzen würde.
Die Kanzlei Urmann und Collegen hatte sich auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts berufen, in dem, anders als in diesem Fall, das Publizieren von Gegnerlisten im Internet als zulässig erklärt worden war. Die Richter betonten jedoch, dass die beiden Fälle nicht vergleichbar wären, da es damals um kapitalrechtliche Fragen gegangen sei, in dem vorliegenden Fall jedoch um die Persönlichkeitsrechte einer Privatperson, was klar voneinander zu differenzieren sei.
Für das Gericht war nicht ersichtlich, inwiefern die Veröffentlichung der Gegnerliste Werbezwecken dienlich sein sollte, da es sich bei der Antragstellerin um eine Privatperson handele und diese daher nicht als Unternehmen am Markt auftrete. Das Gericht entschied, dass ein Einzelner nicht als Mittel zum Zweck für Werbemaßnahmen genutzt werden soll zumal für die Klägerin die Gefahr bestehe, durch die Nennung auf der Gegnerliste in ihrem sozialen Ansehen beeinträchtigt zu werden. Die Kosten des Rechtsstreits hat die unterliegende Partei, also Urmann und Collegen zu tragen.
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