Anschließend soll mit einem Web-Browser das Web-Interface der Software GLADII 1.1.3 angesurft worden sein. Dort seien dann die entsprechenden Informationen, insbesondere die IP-Adressen, von denen der Abruf der Downloads erfolgte, angezeigt worden. Die entscheidende Frage, wie der Traffic zwischen Nutzer und Medien-Hoster protokolliert wurde, wird gar nicht angesprochen.
Das Gutachten wurde uns auf einen von uns in einem der Gestattungsverfahren vor dem Landgericht Köln gestellten Akteneinsichtsantrag hin übermittelt.
Bemerkenswert ist insofern zudem, dass mit der Antragsschrift der Kanzlei Daniel Sebastian zwar eine Anlage vorgelegt wurde, aus der sich die einzelnen IP-Adressen und die Zeitpunkte der vermeintlichen Rechtsverletzungen ergeben. Die Identität des verfahrensgegenständlichen Portals (Redtube) wird jedoch an keiner Stelle erwähnt. Dem Landgericht war somit zum Zeitpunkt des Erlasses der Gestattungsbeschlüsse gar nicht bekannt, von welchem Portal die Nutzer die jeweiligen Streams abgerufen haben sollen. Dies wäre allerdings Voraussetzung gewesen, um insbesondere die Voraussetzungen nach § 101 Abs. 2 UrhG i.V.m. § 53 Abs. 1 UrhG prüfen zu können. Die Gestattungsanordnungen hätten daher bereits allein aus diesem Grunde in keinem Fall erlassen werden dürfen.