In allen von uns geführten Fällen halten wir die von Copytrack geltend gemachten Schadensersatzansprüche bei Weitem für übersetzt. Wir haben daher unserem Mandanten in allen Fällen – wenn überhaupt – zu geringeren Teilzahlungen geraten. In einigen Fällen hat Copytrack daraufhin vor verschiedenen Gerichten Klage erhoben.
Nachdem bereits das Amtsgericht Charlottenburg mit Urteil vom 27.11.2017 (Az.: 217 C 124/17) entschieden hat, dass das von der Copytrack zur Berechnung der Schadensersatzgebühren verwendete Tarifmodell der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) nicht ohne weiteres als Berechnungsgrundlage taugt, hat nun das Amtsgericht Frankfurt am Main die Klage von Copytrack mit der Begründung abgewiesen, die Berechnungen seien nicht nachvollziehbar.
Nicht zahlen lohnt sich
Damit liegen nun zwei Entscheidungen in Sachen Copytrack vor. Zwar sind beide nicht bestandkräftig, da die Rechtsmittelfristen noch nicht abgelaufen sind. Wir gehen jedoch davon aus, dass die Entscheidungen der Amtsgerichte in der Berufungsinstanz bestätigt werden. Es geht nämlich im Wesentlichen um die Frage, ob die von Copytrack zur Berechnung der Lizenzgebühren herangezogene MFM-Tabelle tatsächlich anwendbar ist. Dies ist nach der neueren Rechtsprechung des nur dann der Fall, wenn der Berechtigte, also die von Copytrack vertretenen Fotografen unter Vorlage von Rechnungen für den entsprechenden Nutzungszeitraum eine entsprechende Lizenzpraxis nachweisen können. Wir haben bisher keinen Fall erlebt, in dem dies gelungen wäre.
Haben Sie auch eine Zahlungsaufforderung von Copytrack erhalten?
Vor dem Hintergrund der aktuellen Entscheidungen raten wir dazu, nicht kurzerhand zu zahlen. Die Forderung ist standardisiert und ohne Betrachtung des Einzelfalls aufgestellt. Übersenden Sie uns unverbindlich Ihre Abmahnung bzw. Ihre Zahlungsaufforderung. Wir prüfen Ihren Fall individuell und legen Ihnen im Rahmen einer kostenfreien Ersteinschätzung dar, welches Vorgehen in Ihrem Fall erfolgsversprechend ist.