Hindern weiterer Abmahnungen
Für die Abgabe der vorbeugenden Unterlassungserklärung spricht natürlich erst mal deren Rechtsfolge, nämlich dass mit deren Abgabe eine der Voraussetzungen für die Durchsetzbarkeit des Unterlassungsanspruchs, die sogenannte Wiederholungsgefahr entfällt. Der Unterlassungsanspruch kann daher nicht mehr mit einer Abmahnung geltend gemacht werden. Er ist mit der Abgabe der vorbeugenden Unterlassungserklärung erfüllt. Der abmahnenden Kanzlei ist es daher nicht mehr möglich, den mit der Abmahnung einhergehenden Kostenerstattungsanspruch geltend zu machen.
Schadensersatzansprüche bleiben bestehen
Klar muss aber auch sein, dass die übrigen Ansprüche, insbesondere die Schadensersatzansprüche weiterhin bestehen und theoretisch von den Rechteinhabern angemeldet werden können, gleichwohl wir dies in der Praxis bisher nicht erlebt haben. Offensichtlich ist den Rechteinhabern der damit verbundene Aufwand im Verhältnis zu den hierdurch zu erwartenden Einnahmen bisher zu gering. Es bleibt aber abzuwarten, ob sich die abmahnenden Kanzleien dem Abklingen der großen Abmahnwellen nicht auch mit diesen Ansprüchen befassen werden, die immerhin erst drei Jahre nach Ablauf des Jahres verjähren, in dem der Rechteinhaber Kenntnis von der Rechtsverletzung erhalten hat.
Schlafende Hunde wecken?
Das oftmals gegen die Abgabe der vorbeugenden Unterlassungserklärung genannte Argument, mit der Abgabe der vorbeugenden Unterlassungserklärung würden schlafende Hunde geweckt, kann jedenfalls bereits aus diesem Grunde nicht bestätigt werden, zudem nach unseren Erfahrungen die Tauschbörsen im Internet mittlerweile so engmaschig überwacht werden, dass ohnehin davon auszugehen ist, dass die schlafenden Hunde hellwach sind.
Wann muss die vorbeugende Unterlassungserklärung abgesendet werden?
Wenn man sich nach Abwägen des Für und Wider für die Abgabe der Unterlassungserklärung entscheiden hat, sollte diese natürlich so schnell wie möglich abgesendet werden, um der Abmahnung zuvor zukommen. Gerade in den letzten Monaten ist zu beobachten, dass der Zeitraum vom Rechtsverstoß zur Abmahnung immer kürzer wird. Vergingen in früheren Zeiten meist Monate wenn nicht mal Jahre, bis der Rechtsverstoß abgemahnt wurde, sind es nun noch wenige Wochen, manchmal Tage, bis die Abmahnung ins Haus flattert.
Gegnerische Anwaltskosten trotz Abgabe der vorbeugenden Unterlassungserklärung fällig?
Nicht selten liest man zudem, die Kosten der Abmahnung seien auch dann zu zahlen, wenn die vorbeugende Unterlassungserklärung abgegeben worden sei, die abmahnende Kanzlei bei Eingang der vorbeugenden Unterlassungserklärung beim Rechteinhaber jedoch schon mit der Rechtsverfolgung beauftragt worden sei. Diese Auffassung können wir nicht teilen. Voraussetzung für die Erstattungspflicht der mit der Abmahnung zusammenhängenden Kosten ist, dass im Zeitpunkt der Absendung der Abmahnung objektiv ein materieller Unterlassungsanspruch bestehen muss. Da der Unterlassungsanspruch jedoch mit der Abgabe der vorbeugenden Unterlassungserklärung erfüllt ist, besteht dieser denknotwendigerweise nicht mehr. Damit können dann aber auch die Kosten der Abmahnung nicht mehr geltend gemacht werden. Nicht verschwiegen werden soll jedoch an dieser Stelle, dass weitere, bis zur Abgabe der vorbeugenden Unterlassungserklärung bereits angefallene Kosten, insbesondere die Kosten der Ermittlung der IP-Adresse, wohl vom Rechteinhaber ersetzt verlangt werden können. Hierbei handelt es sich aber regelmäßig um überschaubare Beträge.
Einzelfallbetrachtung erforderlich
Gleichwohl ist die Abgabe der vorbeugenden Unterlassungserklärung nicht als Königsweg zu bezeichnen und sollte in jedem Fall mit Augenmaß betrieben werden. Klar muss nämlich sein, dass die Unterlassungserklärung nichts anderes darstellt, als eine vertragliche Verpflichtung, die dreißig Jahre Gültigkeit hat und für den Unterlassungsschuldner, also den Filesharer, vor allem eins ist, nämlich belastend. Wird gegen die in der Unterlassungserklärung übernommene Unterlassungsverpflichtung verstoßen, wird eine Vertragsstrafe fällig, die je nach Schwere des Verstoßes empfindlich teuer werden kann. So eine Erklärung sollte also nie leichthin unterschrieben werden. Vielmehr ist im Einzelfall zu schauen, ob ein solches Vorgehen Sinn machen kann.
Voraussetzung für ein solches Vorgehen ist in jedem Fall, dass der Filesharer weiß, welche Werke (Musiktitel, Musikalben, Filme, Hörspiele etc.) über seinen Anschluss zum Upload in einer Tauschbörse angeboten worden sind. Ist dem abgemahnten Anschlussinhaber dagegen nicht bekannt, welche Werke über seinen Anschluss angeboten wurden, stellt die Abgabe von vorbeugenden Unterlassungserklärungen keine erwägenswerte Option dar, da es aufgrund der großen Anzahl von abmahnenden Rechteinhabern faktisch unmöglich wäre, sich überall mit vorbeugenden Unterlassungserklärungen zu bestellen und die hierdurch entstehenden Kosten in keinem Verhältnis zum Nutzen stünden.
Gerade aber im Falle von Chartcontainern kann die Abgabe von vorbeugenden Unterlassungserklärungen in Betracht gezogen werden. Jedenfalls hinsichtlich der Titel, die nach unseren Erfahrungswerten verstärkt abgemahnt werden, kann mit vorbeugenden Unterlassungserklärungen begegnet werden.
Keinesfalls jedenfalls sollen solche Erklärungen an die potentiell abmahnenden Kanzleien versendet werden. Das Oberlandesgericht Hamburg hat jüngst eine Kanzlei, die für einen Filesharer solch vorbeugenden Unterlassungserklärungen versendet hat, zur Unterlassung verurteilt (OLG Hamburg, Beschluss vom 13.2.2012 - 3 W 92/11). Die vorbeugenden Unterlassungserklärungen sollten daher, entscheidet man sich dazu, eine solche abzugeben, immer unmittelbar an die Rechteinhaber versendet werden.
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