In dem Beschluss zu Grunde liegenden Fall hatten mehrere Musikunternehmen im Dezember 2008 Verfassungsbeschwerde gegen § 53 Abs. 1 UrhG eingelegt .§ 53 Abs. 1 UrhG erlaubt die uneingeschränkte Zulässigkeit privater Digitalkopien. Hiernach dürfen natürliche Personen ein Werk zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern vervielfältigen, sofern die Kopien nicht Erwerbszwecken dienen.
Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügten die Beschwerdeführer, dass das Gesetz § 53 Abs. 1 UrhG mit dem Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbar sei. Hierbei betonten sie, dass § 53 Abs. 1 UrhG nur mit hinreichenden Einschränkungen gelten solle. Das Bundesverfassungsgericht Karlsruhe nahm die Beschwerde jedoch nicht zur Entscheidung an.
Zur Begründung führte es an, dass der Beschwerdeführer die Beschwerde zu spät eingelegt habe. Bei einer Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz gelte die 1-Jahresfrist. Sie beginne mit dem Inkrafttreten des besagten Gesetzes. Die Zulässigkeit digitaler Privatkopien sei bereits im Jahre 2003 vom Gesetzgeber festgeschrieben worden. Hieran ändere auch nicht der Umstand etwas, das am 01.01.2008 das Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts – in dem sich auch der § 53 UrhG befand – in Kraft getreten ist. Vorliegend sei § 53 Abs. 1 UrhG inhaltlich unverändert geblieben und wurde lediglich nur rein redaktionell angepasst. In diesem Falle setze kein neuer Fristlauf ein.