Das Bundesverfassungsgericht sah dessen Rechte auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, da das Oberlandesgericht Köln gegen das von ihm abgesetzte Urteil die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen hatte und das Urteil nicht erkennen ließ, aus welchen Gründen heraus dies geschah, obwohl die Zulassung zur Revision dem konkreten Fall nahe gelegen hätte, da sich diese Frage in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen könne und deshalb das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berühre; überdies weiche das Urteil des Oberlandesgericht Köln entscheidungserheblich von der Auffassung anderer Oberlandesgerichte ab. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung zwingend zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist. Die hier entscheidende Rechtsfrage, ob einen Internetanschlussinhaber Prüf- und Instruktionspflichten gegenüber sonstigen Nutzern des Anschlusses treffen, wird von den Oberlandesgerichten nicht einheitlich beantwortet. Während teilweise die Auffassung vertreten wird, dass eine Pflicht, die Benutzung seines Internetanschlusses zu überwachen oder gegebenenfalls zu verhindern, nur besteht, wenn der Anschlussinhaber konkrete Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Nutzung seines Anschlusses hat (so das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 20. Dezember 2007 - 11 W 58/07), auf das sich der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ausdrücklich bezieht), lässt das mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Urteil für das Entstehen einer Instruktions- und Überwachungspflicht grundsätzlich bereits die Überlassung des Anschlusses an einen Dritten, gleich welchen Alters, genügen. Der Bundesgerichtshof hat die Frage, ob und in welchem Umfang Prüfpflichten des Anschlussinhabers bestehen, für die hier relevante Konstellation noch nicht entschieden. Die vom Oberlandesgericht herangezogene „Sommer unseres Lebens“-Entscheidung des Bundesgerichtshofs beantwortet diese Frage nicht; sie betraf einen anderen Sachverhalt, nämlich die Frage, inwieweit ein WLAN-Anschluss gegen die Benutzung durch außenstehende Dritte gesichert werden muss.
Siehe zu diesem Verfahren auch diese Meldung (BGH BearShare).
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