Was wird abgemahnt?
Die Rechtsanwaltskanzlei mahnt Verkäufer ab, die Waren auf verschiedenen Plattformen im Internet verkaufen und hierbei als Privatleute auftreten. Nach Umfang der getätigten Geschäfte läge eine eindeutig gewerbliche Tätigkeit vor, weshalb die wettbewerbsrechtlichen Voraussetzungen zu erfüllen seien.
Den Betroffenen wird vorgeworfen den bestehenden Informationspflichten für gewerbliche Händler nicht ausreichend nachzukommen und auch keine Anbieterkennzeichnung bereit zu halten. Dies stelle einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß dar.
Wie ist die Abmahnung zu beurteilen?
Es handelt sich oft um einen nahezu fließenden Übergang zwischen privater und gewerblicher Tätigkeit. Eine hohe Anzahl von erhaltenen Bewertungen oder viele verkaufte Waren in einer kurzen Zeit sind beispielsweise Indizien, die für ein gewerbliches Handeln sprechen können. Sollten Sie als gewerblicher Verkäufer tätig sein, so haben Sie die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen.
Also zahle ich am Besten und unterschreibe die Unterlassungserklärung?
Nein, hiervon raten wir dringend ab!
In vielen Fällen sind scheinbar gewerbliche Tätigkeiten nicht als solche zu qualifizieren und eine Abmahnung ist damit nicht gerechtfertigt. Die Bewertung, ob es sich um eine private oder gewerbliche Nutzung handelt, hängt von vielen verschiedenen Faktoren ab und muss im Einzelfall beurteilt werden. Durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung gehen Sie einen bindenden Vertrag mit der Gegenseite ein, der Sie in Zukunft verpflichtet die abgemahnten Verstöße vollständig zu unterlassen. Ein Verstoß gegen diesen Vertrag würde Sie im Falle der Abmahnung von Bleischwitz & Schierer 5.001,00 EUR kosten.
Daher gilt: Unterschreiben Sie die Unterlassungserklärung keinesfalls sofort! Lassen Sie die Abmahnung durch einen sepzialisierten Anwalt prüfen und vermeiden Sie unnötige Kosten!