BGH zur Reichweite der Leseplatzschranke in Bibliotheken, Museen und Archiven

von Carl Christian Müller

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 16. April 2015 – I ZR 69/11 (Elektronische Leseplätze II) entschieden, dass Bibliotheken, Museen und Archive urheberrechtlich geschützte Werke, die sich in deren Bestand befinden, digitalisieren dürfen, um sie für Besucher an sogenannten elektronischen Leseplätzen vorzuhalten und es den Besuchern darüber hinaus zu ermöglichen, das Werk auszudrucken oder auf USB-Sticks abzuspeichern. Zudem hat der BGH festgestellt, dass Bibliotheken, Museen und Archive nicht für unbefugte Vervielfältigungen des Werkes durch Nutzer der elektronischen Leseplätze haften.

Dem Urteil war ein sechs Jahre dauernder Rechtsstreit zwischen dem Eugen-Ulmer-Verlag und der TU Darmstadt über die Auslegung der Schrankenbestimmung des § 52b UrhG vorausgegangen. Nach dieser Bestimmung ist es Bibliotheken, Museen oder Archiven, die keinen wirtschaftlichen Erwerbszweck verfolgen, erlaubt, urheberrechtlich geschützte Werke aus deren Bestand an dafür in den Räumen der jeweiligen Einrichtung eingerichteten elektronischen Leseplätzen zur Forschung und für private Studien zugänglich zu machen.

Die TU Darmstadt hatte auf Grundlage dieser Bestimmung in ihrer öffentlich zugänglichen Bibliothek entsprechende Leseplätze eingerichtet. Hierüber hatten Besucher die Möglichkeit, das im Verlag der Klägerin erschienene Lehrbuch „Einführung in die neuere Geschichte“, welches die TU Darmstadt zuvor digitalisiert hatte, abzurufen, es ganz oder teilweise auf Papier ausdrucken oder auf einem USB-Stick abzuspeichern.

Der Verlag war der Ansicht, dass eine solche Nutzung nicht von der Schrankenregelung des § 52b UrhG gedeckt sei. Er wollte der TU Darmstadt bereits untersagen lassen, das Werk zu digitalisieren, und hatte insofern auf die Möglichkeit verwiesen, dass das Buch auch als E-Book zu erwerben war. Jedenfalls aber sollte es der Universität nicht gestattet sein, den Nutzern zu ermöglichen, das Buch auszudrucken oder eine digitale Kopie auf einen USB-Stick zu ziehen. Das erstinstanzlich zur Entscheidung berufene Landgericht Frankfurt war dem Verlag mit Urteil vom 16.03.2011 – 2/06 O 378/10 insoweit gefolgt, dass es die von der Universität angebotene Möglichkeit für Nutzer, (digitale) Kopien zu fertigen, nicht mehr als von der Schrankenregelung gedeckt sah. Der BGH hat das Urteil aufgehoben und die Klage des Verlages vollumfänglich abgewiesen. Zuvor hatte er im Jahre 2012 das Verfahren ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) mehrere Fragen zur richtlinienkonformen Auslegung des § 52b UrhG vorgelegt. Hierüber hatte der EuGH mit Urteil vom 11.09.2014 – C-117/13 entschieden. Der BGH hat in seinem Urteil die vom EuGH im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens aufgestellten Grundsätze bestätigt.

Die Frage, ob es Bibliotheken, Museen und Archiven erlaubt ist, deren Besucher über die elektronischen Leseplätze auch die Möglichkeit einzuräumen, die geschützten Werke zu kopieren oder auszudrucken, war lange umstritten. Insofern war das Landgericht Frankfurt noch davon ausgegangen, dass das Abspeichern auf anderen Datenträgern zur Nutzung außerhalb der elektronischen Leseplätze führe und dies nicht mehr zulässig sei. Da es den Nutzern aber lediglich erlaubt ist, die hergestellten Kopien zu wissenschaftlichen oder privaten Zwecken zu nutzen, sieht der BGH die Schranke zu Gunsten der Institutionen und deren Nutzer im Sinne der Wissenschaftsfreiheit weiter. Nach Pressemeldungen prüfen der Eugen-Ulmer-Verlag und der Börsenverein des deutschen Buchhandels derzeit, ob sie gegen das Urteil Verfassungsbeschwerde einlegen.

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