Um was geht es?
Der BGH hat sich in seinem Beschluss vom 3.04.14 (Az.: I ZB 42/11) zur Reichweite des Unterlassungsanspruchs beim Bilderklau im Internet geäußert. In dem Rechtsstreit zwischen zwei Internet-Kochportalen erwirkte die Klägerin einen titulierten urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch, welcher sich auf drei Bilder des Kochportals bezog. Daraufhin wollte die Klägerin weitere Urheberrechtsverletzungen gegenüber dem Kochportal geltend machen und den gerade erwirkten Unterlassungsanspruch auf weitere von der Beklagten genutzte Bilder ausdehnen. Der Vorwurf: es würden noch andere urheberrechtlich geschützte Bilder ohne Erlaubnis verwendet und damit gegen das Unterlassungsgebot verstoßen. Allerdings waren diese Bilder nicht Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens und wurden daher nicht ausdrücklich in der titulierten Unterlassungserklärung genannt.
Was sagt der BGH?
Nach Ansicht des BGH liegt darin kein Verstoß gegen das Unterlassungsgebot, da dieses lediglich auf die drei, ausdrücklich und ausschließlich streitgegenständlichen Bilder, beschränkt war. Insbesondere sei eine Verletzung von Rechten, die zum Zeitpunkt vor dem Urteilsspruch noch gar nicht entstanden sein können, nicht möglich. Vielmehr sieht der BGH in der Nutzung der weiteren, nicht im Unterlassungsurteil genannten, urheberrechtlich geschützten Bilder, eine eigene Urheberrechtsverletzung, die jedoch, aus oben genannten Gründen, kein Verstoß gegen das Unterlassungsurteil begründen können.
Zwar sei es grundsätzlich möglich, dass auch im Kern gleichartige Abwandlungen anderer Schutzrechte von der Unterlassungserklärung umfasst seien. Das allerdings nur dann, wenn diese Rechte noch während des Erkenntnisverfahrens, also noch vor dem Urteilsspruch, in die Verhandlung eingebracht wurden. Mit anderen Worten, die Klägerin hätte die Urheberrechtsverstöße zusammen mit den drei, bereits streitgegenständlichen, Bildern zusammen anführen müssen, damit diese vom Unterlassungsanspruch mitumfasst sind. Denn es können mit dem Unterlassungstitel keine Schutzrechte geltend gemacht werden, die nicht Gegenstand des Gerichtsverfahrens waren, so das Gericht. Das auch dann nicht, wenn die Schutzrechte gleichartig sind und demselben Rechteinhaber zustehen. Denn sonst würde der Umfang des Unterlassungstitels ins Uferlose münden und damit den Bestimmtheitsgrundsatz des Vollstreckungsrechts verletzen.
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