Der beklagte Springer-Verlag hatte die Frau vor der Veröffentlichung der Fotografien nicht um deren Einwilligung gefragt. Der BGH stufte die Bildnisveröffentlichung deshalb als unzulässig ein.
Nach §§ 22, 23 KUG dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 S. 1 KUG). Die Verbreitung ohne Einwilligung des Abgebildeten ist nur zulässig, wenn das Bild dem Bereich der Zeitgeschichte oder einem der weiteren Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG zuzuordnen ist und berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG).
Das Foto war nach Auffassung des BGH jedoch nicht dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen. Zwar dürfe der Begriff des Zeitgeschehens nicht zu eng verstanden werden. Im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit umfasse dieser nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern ganz allgemein das Zeitgeschehen, also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Hiervon seien unterhaltende Beiträge nicht ausgenommen. Allerdings zeigten die veröffentlichten Bilder die Klägerin in einer erkennbar privaten Situation, die in keinem Zusammenhang mit einem zeitgeschichtlichen Ereignis stehe. Das Foto habe mit dem Umstand, dass der bekannte Fußball-Star A. am „Ballermann“ überfallen und ausgeraubt wurde, offensichtlich nichts zu tun. Außer der zufälligen Anwesenheit der Klägerin bestehe keine Verknüpfung zwischen der als „Urlauberin“ gezeigten Klägerin und dem möglicherweise als Ereignis der Zeitgeschichte zu qualifizierenden Raubüberfall.
Auch komme eine Anwendung des § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG nicht in Betracht. Danach ist die
Veröffentlichung eines Bildnisses ohne Einwilligung der abgebildeten Person grundsätzlich zulässig, wenn die Person lediglich als „Beiwerk“ neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheint. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift könne hiervon jedoch nur dann ausgegangen werden, wenn die Abbildung einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit das Bild prägt und nicht selbst „Beiwerk“ sei. Hier bezog sich die Abbildung aber in erster Linie auf A.