BGH: Privatpersonen müssen die Veröffentlichung von Bildern auch dann nicht dulden, wenn im Vordergrund eine prominente Person abgebildet ist

von Carl Christian Müller

Eine Privatperson, die auf einem Paparazzi-Foto zu sehen ist, hat gegen die Bildnisveröffentlichung einen Unterlassungsanspruch (BGH, Urteil vom 21.04.2015 – VI ZR 245/14). Das hat der BGH in einem Fall entschieden, in dem eine Frau auf einem in der Bild-Zeitung veröffentlichten Foto im Bikini auf einer Liege am Strand von El Arenal auf Mallorca im Hintergrund zu sehen ist. Im Vordergrund zeigt das Bild einen prominenten Fußballspieler vor einer Mülltonne, in die er einen Eimer leert. In dem Bildabschnitt, der die Mülltonne zeigt, findet sich der Text: „Strohhut, dunkle Sonnenbrille: A. am Strand von El Arenal. Vorbildlich entsorgt er seinen Abfall“. Im Hintergrund sind mehrere Personen auf Strandliegen zu sehen. Am rechten Bildrand, auf der Liege unmittelbar hinter A., ist die Klägerin in einem Bikini zu erkennen. In dem Beitrag zu dem Bild heißt es u. a.: „Sonne, Strand, Strauchdiebe. Gestern sahen wir Star A. (25) in pikanter Frauen-Begleitung am Ballermann. Jetzt wurde er Opfer einer Straftat.“

Würfel, auf denen News steht
Foto: Claudia Paulussen/AdobeStock

Der beklagte Springer-Verlag hatte die Frau vor der Veröffentlichung der Fotografien nicht um deren Einwilligung gefragt. Der BGH stufte die Bildnisveröffentlichung deshalb als unzulässig ein.

Nach §§ 22, 23 KUG dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 S. 1 KUG). Die Verbreitung ohne Einwilligung des Abgebildeten ist nur zulässig, wenn das Bild dem Bereich der Zeitgeschichte oder einem der weiteren Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG zuzuordnen ist und berechtigte Interessen des Abgebildeten nicht verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG).

Das Foto war nach Auffassung des BGH jedoch nicht dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen. Zwar dürfe der Begriff des Zeitgeschehens nicht zu eng verstanden werden. Im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit umfasse dieser nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern ganz allgemein das Zeitgeschehen, also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse. Hiervon seien unterhaltende Beiträge nicht ausgenommen. Allerdings zeigten die veröffentlichten Bilder die Klägerin in einer erkennbar privaten Situation, die in keinem Zusammenhang mit einem zeitgeschichtlichen Ereignis stehe. Das Foto habe mit dem Umstand, dass der bekannte Fußball-Star A. am „Ballermann“ überfallen und ausgeraubt wurde, offensichtlich nichts zu tun. Außer der zufälligen Anwesenheit der Klägerin bestehe keine Verknüpfung zwischen der als „Urlauberin“ gezeigten Klägerin und dem möglicherweise als Ereignis der Zeitgeschichte zu qualifizierenden Raubüberfall.

Auch komme eine Anwendung des § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG nicht in Betracht. Danach ist die

Veröffentlichung eines Bildnisses ohne Einwilligung der abgebildeten Person grundsätzlich zulässig, wenn die Person lediglich als „Beiwerk“ neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheint. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift könne hiervon jedoch nur dann ausgegangen werden, wenn die Abbildung einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit das Bild prägt und nicht selbst „Beiwerk“ sei. Hier bezog sich die Abbildung aber in erster Linie auf A.

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