BGH: Keine Anwendbarkeit der Gebührendecklungsvorschrift auf vor dem 01.09.2008 erfolgte Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen

von Carl Christian Müller

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 28. September 2011 entschieden, dass die Gebührendeckelungsvorschrift des § 97 a Abs. 2 UrhG, nach der der Rechteinhaber für die ihnen durch die Abmahnung einer urheberrechtlichen Verletzungshandlung entstehenden Kosten unter bestimmten Voraussetzungen nicht mehr als 100,00 EUR verlangen können, nicht auf Rechtsverletzungen anwendbar sind, die vor dem 01. September 2008 begangen wurden, da die Vorschrift erst an diesem Tag in Kraft getreten ist. (Aktenzeichen: I ZR 145/10).

Würfel, auf denen News steht
Foto: Claudia Paulussen/AdobeStock

Dem Urteil lag eine Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung aus dem November 2007 zu Grunde. Der Beklagte gab eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Er weigerte sich jedoch, die Kosten der Abmahnung, die sich auf 859,80 EUR beliefen, auszugleichen.

Das Amtsgericht hat der Klage nur in Höhe eines Betrages von 100 € stattgegeben. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht war insofern der Auffassung, der Anspruch auf Kostenerstattung sei gemäß § 97a Abs. 2 UrhG der Höhe nach auf 100,00 EUR beschränkt, da es sich um eine erstmalige Abmahnung in einem einfach gelagerten Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs handele. Der BGH hob das Urteil jedoch auf, da die Vorschrift des § 97 a UrhG nicht zur Anwendung kommen könne. Diese sei zum Zeitpunkt der Abmahnung – dies sei der insofern der entscheidende Zeitpunkt – noch nicht in Kraft gewesen.

Eine Entscheidung über die in der Praxis in Streit stehenden Anwendungsvoraussetzungen der Gebührendeckelungsvorschrift, insbesondere über die Frage, wann eine noch unerhebliche Rechtsverletzung im Sinne des § 97 a Abs. 2 UrhG vorliegt, ist damit noch nicht gefallen – diese steht nach wie vor aus.

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