Klägerin ist die Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien (DigiProtect). Sie ist Inhaberin des Musiktitels „Sommer unseres Lebens. Dieser Musiktitel war vom Internetanschluss des Beklagten auf einer Tauschbörse (Sommer unseres Lebens) zum Herunterladen im Internet angeboten worden. Der Beklagte war zum Zeitpunkt der Urheberrechtsverletzung im Urlaub. Die Klägerin begehrt vom Beklagten Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung von Abmahnkosten.
Der BGH hat der Klägerin den Unterlassungsanspruch zugesprochen. Schadensersatzansprüche für entgangene Lizenzgebühren hat er verneint. Soweit dies der bisher ausschließlich vorliegenden Pressemeldung des BGH zu entnehmen ist, dürfen mit der Abmahnung die für die Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten nur in Höhe von 100,00 EUR geltend gemacht werden.
1.) Unterlassungsanspruch
Nachdem der Beklagte die Urheberrechtsverletzung nach dem Sachverhalt nicht begangen haben konnte, geht der BGH davon aus, dass eine Haftung des Beklagten als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung nicht in Betracht kommt.
Allerdings sei eine Haftung nach den Grundsätzen der Störerhaftung zu bejahen. Als Störer haftet der, der ohne Täter oder Teilnehmer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt. Der „adäquat-kausalen Beitrag zur Rechtsverletzung“ besteht in diesen Fällen in dem Vorhalten des Telefon- bzw. Internetanschlusses, durch den es ja erst zu der konkreten Rechtsverletzung kommen konnte. Natürlich kann diese Haftung nicht uferlos ausgeweitet und an das bloße Vorhalten des Telefonanschlusses geknüpft werden. Vielmehr kommt es darauf an, ob man den Telefonanschluss als Gefahrenquelle ordnungsgemäß überwacht hat.
Insofern unterliegen nach Auffassung des BGH auch private Anschlussinhaber einer Pflicht zu prüfen, ob ihr WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt sind, von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden. Dem privaten Betreiber eines WLAN-Netzes könne jedoch nicht zugemutet werden, ihre Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden, so der BGH. Ihre Prüfpflicht beziehe sich daher auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen.
Diese Pflicht sah der Bundesgerichtshofs in dem von ihm zu beurteilenden Fall jedoch verletzt, da der Beklagte es bei den werkseitigen Standardsicherheitseinstellungen des WLAN-Routers belassen und das Passwort nicht durch ein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort ersetzt hatte. Ein solcher Passwortschutz sei jedoch auch für private WLAN-Nutzer bereits im Jahre 2006 üblich und zumutbar gewesen.
2.) Kein Schadensersatz
Erfreulicherweise hat der BGH festgestellt, dass der Beklagte nicht zum Schadensersatz verpflichtet ist, da dieser Anspruch Verschulden voraussetzt, mit anderen Worten eine vorsätzliche oder fahrlässige Tatbegehung, die vorliegend ausscheiden musste, da der Beklagte die Urheberrechtsverletzung ja nicht selbst begangen hatte. Konsequenterweise ist nach Ansicht des BGH auch eine Haftung als Tatgehilfe zu verneinen, da auch diese Vorsatz erfordert.
3.) Abmahnkosten: Nicht mehr als 100,00 EUR!
Die Pressemitteilung lässt erkennen, dass der BGH zur Gebührendeckelungsvorschrift des § 97 a Abs. UrhG Stellung genommen hat und diese auf die Abmahnfälle anwenden will. Danach dürfen bei dem Abgemahnten unter bestimmten Voraussetzungen für die Kosten der Abmahnung nicht mehr als 100,00 EUR verlangt werden. Das ist insoweit sehr erfreulich und bringt endlich die lang ersehnte Rechtssicherheit zu diesem Punkt. Allerdings hat der BGH auch deutlich gemacht, dass die Haftung für die Abmahnkosten schon nach der ersten über den WLAN-Anschluss begangenen Urheberrechtsverletzung besteht.
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