BGH: Haftung für das Bereitstellen fremder Software im Internet

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Der Bundesgerichtshof hat mit dem Urteil vom 20.05.2009 entschieden, dass eine Störerhaftung für den Anschlussinhaber besteht, wenn ein Dritter versehentlich eine kostenpflichtige Software zum Download bereitgestellt hat. Gerade bei Computersoftware, die im Internet kostenpflichtig heruntergeladen werden kann, sind nach Ansicht des BGH die Sorgfaltsanforderungen vor Urheberrechtsverletzung für den Anschlussinhaber besonders hoch anzusetzen. (Az. I ZR 147/06).

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Foto: kebox/Adobe Fotostock

In dem Urteil zu Grunde liegenden Fall stellt die Klägerin CAD-Software her. Sie bot eine kostenpflichtige Vollversion für Lizenznehmer an und stellte parallel im Internet eine kostenlose „Probeversion“ mit beschränkten Funktionsumfang zur Verfügung. Diese „Probeversion“ darf jedermann herunterladen, nutzen und weiterverbreiten. Beide Versionen enthielten dieselben Programmdateien. Zur Nutzung der Vollversion musste jedoch ein sog. Registrierungscode eingegeben werden, der beim Kauf der Originalsoftware beigefügt wurde. Die Beklagte ist das Bundesland Rheinland-Pfalz. Es beschäftigte einen Professor an der Fachhochschule Koblenz. Dieser lud fälschlicherweise die Vollversion statt der Probeversion auf den öffentlichen Downloadbereich des Servers der Fachhochschule. Dieser Server war Jedermann der Fachhochschule Koblenz frei zugänglich. Die Klägerin verlangte nun von der Beklagten Schadensersatz. Dem gab der BGH statt.

Die Richter des BGH führten zur Begründung an, dass im Urheberrecht die Sorgfaltsanforderungen sehr hoch anzusetzen seien. Dies begründe sich schon daraus, dass bereits bei leichter Fahrlässigkeit der Vorwurf einer Sorgfaltspflichtverletzung bestehe. Gerade wenn ein Computerprogramm zum Herunterladen ins Internet eingestellt wird, seien besonders hohe Sorgfaltsanforderungen zu stellen. Eine solche Verhaltensweise führe zu einer hochgradigen Gefährdung der Verwertungsrechte des Urhebers, weil ein ohne Einschränkungen im Internet zum Download bereitgestelltes Computerprogramm jederzeit von jedermann heruntergeladen und weiterverbreitet werden könne. Daher müsse bereits vor dem Einstellen eines fremden, urheberrechtlich geschützten Computerprogramms zum Herunterladen ins Internet sorgfältig geprüft werden, ob der Berechtigte – in diesem Fall die Klägerin – damit einverstanden sei, die Software öffentlich zugänglich zu machen.

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