DHU mahnt Autohaus wegen wettbewerbswidriger Werbung ab
Die Deutsche Umwelthilfe e.V. (DHU), ein in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 UKlaG eingetragener Verbraucherverband. Das bedeutet, dass er im Namen seiner Mitglieder berechtigt ist, Abmahnungen auszusprechen. In dem vom BGH zu beurteilenden Fall hatte die DHU ein Autohaus abgemahnt, weil dieses auf der Internetseite ein Neufahrzeug wettbewerbswidrig beworben hatte, indem es auf der Internetseite keine Angaben zum offiziellen Kraftstoffverbrauch sowie zu den CO2-Emissionen gemacht hatte, sondern dort auf einen im Autohaus ausliegenden Leitfaden verwiesen hatte. Das Autohaus weigerte sich eine Unterlassungserklärung abzugeben, woraufhin die DHU das Autohaus verklagte.
Autohaus: Abmahnung der DHU rechtsmissbräuchlich
Das Autohaus hatte sich im verfahren vor allem mit dem Argument verteidigt, die Abmahnpraxis der DHU sei rechtsmissbräuchlich - die Abmahnung daher unwirksam. Sowohl das Landgericht Stuttgart als auch das Oberlandesgericht hatten der DHU recht gegeben. Diese Entscheidung hat der Bundesgerichtshof nun bestätigt. Der Einwand des Rechtsmissbrauchs aus § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG** sei von den Vorinstanzen mit Recht verneint worden, so der Bundesgerichtshof.
BGH: Massenhafte Rechtsverstöße rechtfertigen massenhafte Abmahnungen
Es sei in Ordnung, die aus der Abmahntätigkeit der DHU erzielten Überschüsse (auch) für andere Zwecke, als der Verfolgung von weiteren Wettbewerbsverstößen zu verwenden, so lange diese Zwecke ebenfalls dem Verbraucherschutz dienten. Auch die massenhaft ausgesprochen Abmahnungen blieben vom BGH beanstandungsfrei. Gebe es eine Vielzahl von Verstößen gegen eine dem Verbraucherschutz dienende Kennzeichnungs- oder Informationspflicht, setze eine effektive Durchsetzung von Verbraucherinteressen eine entsprechende Vielzahl von Abmahnungen und - soweit keine Unterlassungserklärungen abgegeben werden - gerichtlicher Verfahren voraus, so der BGH in der Urteilsbegründung.
Geschäftsführergehälter rechtfertigen nicht den Verdacht des Rechtsmissbrauchs
Auch die Höhe der Vergütung der beiden Geschäftsführer der DHU rechtfertige nicht den Verdacht des Rechtsmissbrauchs, da diesen neben den Aufwendungen für die satzungsgemäße Betätigung der DHU nur einen Bruchteil der jährlichen Gesamtaufwendungen der DHU ausmachten. Damit sei ausgeschlossen, dass der eigentliche Zweck der Klägerin darin liege, Einnahmen für Personalkosten zu generieren und nicht Verbraucherinteressen zu verfolgen.
Streitwert von 30.000 EUR ebenfalls kein Indiz für Rechtsmissbrauch
Der von den Anwälten der Deutschen Umwelthilfe im Klageverfahren ausgewiesener Streitwert in Höhe von 30.000 EUR sei vor dem Hintergrund der uneinheitlichen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ebenfalls kein Indiz für eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung. Die von der Klägerin verlangte Abmahnkostenpauschale sei nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kostendeckend und lasse ebenfalls rechtsmissbräuchliche Gewinnerzielungsabsicht erkennen.
Spenden von Toyota an DHU ebenfalls kein Indiz für Rechtsmissbrauch
Auch die Zuwendungen an die Klägerin in Form von Spenden und Sponsoring von Toyota rechtfertige nicht die Annahme eines Rechtsmissbrauchs, so der BGH abschließend in der Urteilsbegründung. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hätten die Spenden nicht zu einer unsachlichen Ungleichbehandlung von Toyota bei der Verfolgung von umweltbezogenen, verbraucherrelevanten Rechtsverstößen oder in der Kampagnenführung der Deutschen Umwelthilfe geführt.
Anmerkung 1: Die Hürden, die die Gerichte für die Annahme des Rechtsmissbrauchs ziehen, sind sehr hoch. Hier berichten wir über einen seltenen Fall, in dem ein Gericht in einem von uns geführten Fall den Rechtsmissbrauch der Abmahnung angenommen und zudem den Streitwert auf 700 EUR reduziert hat.
Anmerkung 2: Hier berichten wir über einen Fall, in dem die Abmahnbefugnis des Wettbewerbverbandes IDO verneint wurde.