Der Hersteller ASICS hatte seinen Händlern allgemein verboten, Preissuchmaschinen zu nutzen. Den Händlern war untersagt, einem Dritten zu erlauben, Markenzeichen von ASICS in jeglicher Form auf der Internetseite des Dritten zu verwenden, um Kunden auf die Internetseite des autorisierten ASICS-Händlers zu leiten. Der Vertrag sah ferner ein Verbot vor, die Funktionalität von Preisvergleichsmaschinen zu unterstützen. Darüber hinaus war den Händlern verboten, Vertragswaren über den Internetauftritt eines Dritten zu bewerben oder zu verkaufen, es sei denn, der Name oder das Logo der Plattform des Dritten würde nicht abgebildet.
Der BGH hat ein solches generelles Verbot für unwirksam erklärt. Eine solch undifferenzierte Beschränkung, die an keinerlei qualitative Voraussetzungen anknüpfe, beschränke die Rechte der Händler und der Allgemeinheit in unangemessener Weise.
Ein solches Verbot führe zu einer wesentlichen Beschränkung des Einzelhändlers im Online-Handel, so die Richter. Im Hinblick auf das große Produktangebot im Internet und die Vielzahl der dort tätigen Anbieter komme Preissuchmaschinen eine erhebliche Bedeutung zu. Sie ermöglichten es den Internetnutzern, die sich bereits für ein konkretes Produkt entschieden hätten und dieses erwerben wollten, gezielt danach zu suchen, welcher Händler es zu welchen Konditionen anbiete. Ein Einzelhändler könne danach durch ein preislich günstiges Angebot und die Verknüpfung mit einer Preissuchmaschine die Chance deutlich verbessern, dass Internetnutzer, die sich für das betreffende Produkt interessierten, sein Online-Angebot wahrnehmen würden.
Quelle: Pressemitteilung des EuGH vom 25.01.2018