Der BGH hatte die Frage zu beurteilen, ob der Betreiber eines privaten W-LAN-Anschlusses für Urheberrechtsverletzungen verantwortlich gemacht werden kann, die Dritte über seinen W-LAN-Anschlusses begehen. Der Sachverhalt stellte sich vorliegend so dar, dass von dem Telefonanschluss des Beklagten der Titel „Sommer unseres Leben“ auf der Tauschbörse eMule anderen Nutzern zum Herunterladen angeboten worden war. Der Beklagte konnte die Urheberrechtsverletzung selbst nicht begangen haben, da er zum Zeitpunkt im Urlaub war. Des Weiteren hat er vorgetragen, dass die Urheberrechtsverletzung über seinen W-LAN-Anschluss nicht begangen worden sein könne, da er sämtliche Geräte von seinem Urlaubsantritt abgeschaltet habe. Hiergegen sprach jedoch die von dem unterinstanzlichen Gerichten eingeholte Auskunft der Telekom, nach der sich der W-LAN-Anschluss des Beklagten zum Tatzeitpunkt in Betrieb befunden hatte.
Eine Haftung unter dem Gesichtspunkt der Täterschaft lehnte der BGH ab. Es komme jedoch eine Verantwortlichkeit unter dem Gesichtspunkt der Störerhaftung in Betracht. Als Störer haftet, wer ohne Täter oder Teilnehmer einer Tat zu sein in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, setzt die Haftung des Störers nach der Rechtsprechung des BGH die Verletzung von Prüfpflichten heraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und wie weit dem als Störer Anspruch genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist.
Nach Auffassung des BGH ist der Betrieb eines nicht ausweichend gesicherten W-LAN adäquat kausal für Urheberrechtsverletzungen auf Tauschbörsen, die unbekannte Dritte unter Einsatz dieses Anschlusses begehen. Auch privaten Anschlussinhabern oblägen insofern Prüfpflichten. Welche konkreten Maßnahmen zumutbar sind, bestimmt sich auch für eine Privatperson zu nächst nach dem jeweiligen technischen Möglichkeiten. Nach Auffassung des BGH würde es jedoch private Verwender von W-LAN Anschlüssen unzumutbar belasten, wenn ihnen zu Pflicht gemacht würde, die Netzwerksicherheit vorlaufend auf dem neusten Stand zu halten. Die Prüfungspflicht im Hinblick auf die unbefugte Nutzung eines W-LAN-Routers konkretisiere sich vielmehr dahin, dass jedenfalls die im Kaufzeitpunkt des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen ihrem Zweck entsprechend wirksamen einzusetzen sind.
Mit andern Worten: Nach Auffassung des BGH reicht es aus, wenn die zum Kaufzeitpunkt des W-LAN Routers aktuelle Verschlüsselungstechnik verwendet wird. Der Anschlussinhaber hat keine Verpflichtung, diese Verschlüsselungstechnik fortlaufend zu aktualisieren. Wer also einen Router im Jahre 2003 gekauft hat und diesen heute noch verwendet hat keine Verpflichtung die Verschlüsselungstechnik auf einen aktuellen Standard wie zum Beispiel WPA 2, anzupassen.
Der BGH wies jedoch auch darauf hin, dass die Prüfpflicht bereits mit Inbetriebnahme des W-LAN-Routers bestehe. Die Prüfpflicht setzt also nicht erst dann ein, wenn dem Anschlussinhaber bekannt wird, dass von seinem Anschluss aus Rechtsverletzungen begangen wird. Insofern reicht es nach dem BGH nicht aus, mit dem werkseitig vorgegebenen Verschlüsselungscode zu arbeiten. Vielmehr trifft den Anschlussinhaber die Verpflichtung, ein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort zu vergeben. Der Schutz von Computern, Kundenkonten im Internet und Netzwerken durch individuelle Passwörter gehört nach Auffassung des BGH zum Mindeststandard privater Computernutzung und liegt im vitalen Eigeninteresse aller berechtigten Nutzer. Hier gilt also für alle Anschlussinhaber, die einen W-LAN-Router betreiben, zu überprüfen, ob ein eigenes Passwort gewählt wurde oder aber ob der Betrieb mit dem werkseitig vergebenen Verschlüsselungscode geschieht.
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