Fehlerhafte Datenermittlungen
Zur Überwachung von urheberrechtlich geschützten Werken in Tauschnetzwerken wurde die IT-Dienstleisterin Guardaley Ltd. von der KSM GmbH beauftragt zur Registrierung angeblich urheberrechtswidriger Veröffentlichungen und Verbreiterungen. Dabei setzte die Guardaley Ltd. eine eigens von dem Unternehmen entwickelte Software namens Observer ein, welche angeblich alle drei Monate von dem Dipl.-Ing. Matthias Gärtner, dem Sachverständigenbüro für Computerwesen und Prof. Dr. Pausch & Partner begutachtet werde.
Nicht genannt wird jedoch, dass es bei der Nutzung dieser Software jedenfalls in den Versionen von 2009 und 2010 zu Fehlern bei der Datenerfassung kam. Die Fehleranfälligkeit der Software Observer wurde auch in der Öffentlichkeit diskutiert nachdem das Konkurrenzunternehmen Ipoque GmbH darauf hingewiesen hatte. Eine gerichtliche Bestätigung zur mangelnden Tauglichkeit der genannten Software erging mit der Entscheidung des LG Köln (Az. 224 O 394/11). Das Gericht führt darin aus, die angebotenen Beweise für die fehlerfreie Funktion der Software seien ungenügend, denn es sei gerichtsbekannt, dass die Zuverlässigkeit der Software zweifelhaft sei, weil kein taugliches Sachverständigengutachten über die Softwareversion aus 2009 vorhanden sei und es damit nachträglich kein Sachverständiger mehr überprüfen könne. Bestätigt wurde diese Entscheidung durch das OLG Köln in seiner Entscheidung vom 20.01.2012 (Az. 6 W 242/11).
Denn der als sachverständige Zeuge benannte Dipl. Ing Mathias Gärtner überprüfte die Software erst nach diversen Updates im Jahr 2012, sodass dieser kein Beweis für die Zuverlässigkeit der Software vorangegangener und insbesondere der fehleranfälligen Version erbringen könne.
Zudem sei die angebotene Vernehmung des Geschäftsführers der Guardaley Herrn Perino nicht geeignet, die Zuverlässigkeit der Ermittlung der Rechtsverletzungen durch die Software Observer festzustellen, so das OLG Köln. Denn die Zuverlässigkeit lasse sich nicht auf der Grundlage der Wahrnehmungen des Zeugen beurteilen. Vielmehr sei hierfür eine Untersuchung der Software durch einen unabhängigen Sachverständigen erforderlich.
Zweifel bestehen ebenso an der Sachkunde des Herrn Clement Charles Vogler, sodass die Tauglichkeit des in der Klageschrift angebotenen Gutachtens insgesamt in Frage gestellt werden kann.
Nach Ansicht der Kollegin Stefanie Hagendorff überschreite ein derartiger Zeugenbeweisantritt die Grenzen des taktischen Weglassens von Problemen in einer Klageschrift, wenn trotz der Kenntnis über die oben genannten Mängel die Zuverlässigkeit der Software behauptet werde und stelle mithin sogar ein Täuschungsversuch gegenüber dem Gericht dar.
Was ist zu tun?
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