01805-Nummer in der Widerrufsbelehrung unzulässig
Folgt aber daraus, dass die dort angegebenen Telefonnummer auch kostenfrei sein muss? Diese Frage hat die Wettbewerbszentrale in einer gegen einen Online-Händler vor dem Landgericht Hamburg erhobenen Klage klären lassen. Der Online-Händler hatte auf seiner Webseite eine 01805-Nummer angegeben - und zwar sowohl für die Kontaktaufnahme als auch innerhalb der Widerrufsbelehrung. Die Kosten für den Anruf sollten von 42 Cent pro Minute im Mobilfunk sowie 14 Cent pro Minute aus dem Festnetz betragen.
Dies ist nach der Ansicht des EuGH (Urt. v. 2.3.2017 – C-568/15) sowie nun auch des OLG Hamburg (Urt. v. 3.5.2019 – 5 U 48/15) unzulässig. Grundlage der Entscheidung ist Artikel 21 der Richtlinie 2011/83, welcher besagt, dass
„(…) der Verbraucher nicht verpflichtet ist, bei einer telefonischen Kontaktaufnahme mit dem Unternehmer mehr als den Grundtarif zu zahlen, wenn der Unternehmer eine Telefonleitung eingerichtet hat, um mit ihm im Zusammenhang mit dem geschlossenen Vertrag telefonisch Kontakt aufzunehmen.“
Der Begriff „Grundtarif“ soll dabei so verstanden werden, dass nur Kosten wie für Anrufe bei gewöhnlichen Festnetz- oder Mobilfunknummern entstehen dürfen.
Muss ich als Online-Händler nun eine kostenfreie Servicenummer anbieten?
Nein. Stellt ein Händler eine Telefonnummer zur Verfügung, über die der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen oder aber zu einem bereits geschlossenen Vertrag Fragen stellen kann, muss es sich hierbei lediglich um eine gewöhnliche Festnetz- oder Mobilfunknummer handeln. Diese Rufnummer muss nicht kostenfrei erreichbar sein.