Affiliate Links als Einnahmequelle für Influencer
Das Affiliate Partnerprogramm ist ein Angebot von Amazon zur Bewerbung von Produkten, die über die Online-Verkaufsplattform vertrieben werden. Indem Personen so genannte affiliate Links auf ihrer Website schalten, erhalten sie eine Provision für jeden Nutzer, der über den Link zur Produktseite gelangt und das Produkt kauft. Hauptsächlich Influencer nutzen solche Links im Rahmen ihrer Social Media Präsenz. Für die Amazon Händler selbst ist dies vorteilhaft, da ihre Produkte so einem breiten diversen Publikum präsentiert werden, ohne, dass sie selbst sich um die Planung, Erstellung und Schaltung von Werbemaßnahmen kümmer müssten.
Werbung von Amazon Affiliate Partner als Streitgegenstand
Im Verfahren vor dem OLG Hamburg stritten sich die Parteien darum, wer konkret für die Werbeaussagen, die im Rahmen eines Amazon Affiliate Programms getätigt werden, haftet. Die Beklagte vertreibt über das Amazon Verkaufsportal Matratzen, die auf der Internetseite eines Dritten unter anderem mit folgendem Text angepriesen wurden:
"...zurecht die beste jemals getestete Matratze der Stiftung Warentest".
Zudem wurde ein affiliate Link auf das Verkaufsprofil der Beklagten gesetzt. Die Mitbewerberin der Beklagten merkte an, dass der Internetauftritt des Dritten keinen befriedigenden Verweis auf die Provision enthielte, die der Inhaber der Website bei jedem Klick auf den Link erhält. Zusätzlich sei mangels objektivem Vergleich eine Darstellung der Beklagten als "Vergleichssieger" irreführend.
LG Hamburg hält Amazon Händler für verantwortlich
Die Mitbewerberin klagte schließlich vor dem Landgericht (LG) Hamburg auf Unterlassung und Schadensersatz. Die Klägerin machte geltend, die Beklagte sei nach § 8 Abs. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) für wettbewerbsrechtliche Verstöße von Mitarbeitern und Beauftragten verantwortlich. Die Beklagte entgegnete dagegen, sie habe weder Kenntnis von dieser expliziten Aussage gehabt noch stünde sie in einer vertraglichen Beziehung mit dem Websitenbetreiber. Das LG Hamburg gab der Klägerin Recht und verurteilte die Beklagte zur Unterlassung (Az. 406 HKO 132/18).
OLG Hamburg verneint die Haftung von Amazon Verkäufern
Die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil hatte vor dem OLG Hamburg Erfolg. Das OLG Hamburg bestätigte, dass die streitgegenständliche Werbeaussage in der Tat als rechtswidrig und irreführend einzustufen sei, allerdings sei die Beklagte nicht für diesen Umstand haftbar zu machen. Nach Ausführungen des Gerichts pflegt die Beklagte zwar eine vertragliche Verbindung mit der Amazon Service Europe S.á.r.l., Betreiberin der Amazon Verkaufsplattform, jedoch nicht mit dem für das Amazon Affiliate Partnerprogramm zuständige Unternehmen, der Amazon Europe Core S.á.r.l. Zudem scheitere eine Zurechnung des Handelns der Affiliate Partner nach gerichtlicher Überzeugung, vorausgesetzt es wäre entgegen der Beweislage überhaupt eine Verbindung zwischen den Amazon Verkäufern und der Amazon Europe Core anzunehmen, schon deshalb, weil zwischen Amazon Europe Core und den Affiliate Partnern kein Auftragsverhältnis abgeschlossen werde. Die Affiliate Partner hätten lediglich die Option eine Werbung mittels Link in ihre Internetpräsenz einzufügen, sie träfe aber keinerlei Verpflichtung dies zu tun, erklärte das OLG Hamburg. Weiter argumentierte das Gericht, seien die Werbemaßnahmen der Affiliate Partner als selbstständige Tätigkeit zu klassifizieren, da Amazon keinerlei Weisungen gebe und die Partner aus eigener wirtschaftlicher Motivation Werbung schalten würden.
Das OLG Hamburg hob das Urteil der Vorinstanz auf und wies die Klage ab. In einem ähnlich gelagerten Streitfall vor dem OLG Karlsruhe zur Verantwortlichkeit von Amazon für die Werbeaussagen eines Affiliate Partners, hat das Gericht mit Urteil vom 13.05.2020 sogar die Haftung von Amazon selbst für wettbewerbswidrige Werbemaßnahmen von Affiliate Partnern verneint (Az. 6 U 127/19).