Die Begründung des Amtsgerichts Wildeshausen zum Gegenstandswert einer urheberrechtlichen Abmahnung wegen Filesharings ist ein Lichtblick in der Rechtsprechung zu den Streitwertfestsetzungen, die man insbesondere von Hamburgern und Kölnern Gerichten gewohnt ist. Allerdings soll nicht verschwiegen werden, dass dem Urteil laut dessen Tatbestand eine bemerkenswerte Fallkonstellation zu Grunde lag, die das Gericht möglicherweise zu einem "milden" Urteil bewegte, denn der abgemahnte Nutzer hatte doppelt Pech:
Zunächst war er von einer Rechtsanwaltskanzlei aus München wegen des Uploads eines Albums der Musikgruppe Kings of Leon abgemahnt worden. Die abmahnende Kanzlei forderte neben der Abgabe der Unterlassungserklärung im Namen Ihrer Mandantschaft Anwaltsgebühren aus einem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR und des weiteren Schadensersatzansprüche. Insgesamt machte die abmahnende Kanzlei einen Betrag in Höhe von 856,00 EUR geltend. Der Abgemahnte suchte Rat bei einem Rechtsanwalt. Dieser schrieb nach den Darstellungen in dem Tatbestand des hier besprochenen Urteils zunächst die Kanzlei Waldorf an und hinterlegte, nachdem hierauf keine Reaktion erfolgte, Schutzschriften bei zahlreichen Landgerichten. Zuvor hatte sich der beauftragte Rechtsanwalt eine Gebührenvereinbarung unterzeichnen lassen. Für ihr Tätigwerden verlangte der beauftragte Rechtsanwalt insgesamt einen Betrag in Höhe von 1.464,53 EUR, also nochmals deutlich mehr als die Kanzlei Waldorf. Hier war das Maß für den Abgemahnten dann offensichtlich voll. Er zahlte knapp die Hälfte, nämlich 732,00 EUR und verweigerte im Übrigen die Zahlung. Das AG Wildeshausen fand, das war mehr als genug und steltte insofern fest, dass der beauftragte Rechtsanwalt allenfalls 516,99 EUR hätte fordern dürfen.
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