Worum geht es ?
In dem von uns erfolgreich geführten Verfahren nahm die Klägerin als Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte eines Filmwerks unseren Mandanten wegen einer angeblichen Urheberrechtsverletzung durch Bereitstellung zum Download auf Schadens- und Aufwendungsersatz in Anspruch. Die Ansprüche resultierten aus dem Jahr 2010. Wir hatten unter anderem die Einrede der Verjährung erhoben.
Die Klägerin, vertreten durch die Rechtsanwälte BaumgartenBrandt, hatte unter Berufung auf jüngere BGH-Rechtsprechung vorgetragen, dass der Schadensersatzanspruch nicht innerhalb der regelmäßigen dreijährigen Frist, sondern binnen 10 Jahren verjähre. Der BGH hatte sich zuletzt mit der Frage der Verjährung von Lizenzansprüchen in Urheberrechtsstreitigkeiten im Rahmen der sog. „Bochumer- Weihnachtsmarktentscheidung“ (Urt. v. 27.10.2011, Az.: I ZR 175/10) als auch in der neueren „Motorradteile“- Entscheidung (Urt. v. 15.01.2015 „Motorradteile“, Az. I ZR 148/13,) auseinandergesetzt. In beiden Verfahren nahm der BGH eine 10-jährige Verjährungsfrist an.
In dem letztgenannten Verfahren ging es unter anderem um Schadensersatzansprüche nach Lizenzanalogie. Der Beklagte hatte in den Jahren 2006, 2007 und 2008 auf seiner Website Fotos veröffentlicht, ohne die erforderliche Zustimmung des Fotografen eingeholt zu haben.
Wie entschied der BGH zur Verjährung im Urheberrecht?
Obwohl die Drei-Jahres-Frist bereits abgelaufen war, verurteilte der BGH den Beklagten in der „Motorradteile-Entscheidung“ für die unberechtigte Verwendung der Fotos Schadensersatz nach Lizenzanalogie zu zahlen. Der Beklagte, so der BGH, könne sich nicht auf die 3-jährige Verjährung berufen. Vielmehr gelte die 10-jährige Verjährung nach § 102 S. 2 UrhG, § 852 BGB. Begründet hatte der BGH seine Entscheidung damit, dass der Schuldner aus der Urheberrechtsverletzung einen Gebrauchsvorteil erlangt hat, indem er sich die Lizenzgebühren erspart hatte, die er für die Vervielfältigung und die öffentlichen Zugänglichmachung eines Fotos an den Fotografen bzw. die Agentur hätte zahlen müssen. Nicht aber der Verstoß gegen das Urheberrecht als solcher zieht also die 10-jährige Verjährung nach sich, sondern erst – als zusätzliche Voraussetzung – der Gebrauchsvorteil als Folge dieses Rechtsverstoßes.
AG Potsdam versus BGH?
Mitnichten, denn der Fall liegt hier anders. Die Rechteinhaberin, so das AG Potsdam, vergibt regelmäßig gerade keine Lizenzen für die Verbreitung ihrer Filme über Filesharing-Netzwerke. Der Abmahnungsempfänger erspart sich also keine Lizenzgebühren, nur weil ein Filesharing-Client im Hintergrund Dateien, die heruntergeladen werden oder sich bereits im freigegebene Ordner befinden, anderen Teilnehmern zur Verfügung stellt, auf diese Weise also öffentlich zugänglich macht. Der Abmahnungsempfänger steht im Filesharing-Netzwerk nicht in Konkurrenz zu anderen Anbietern, die eine Filesharing-Lizenz erworben und hierfür bezahlt hatten.
Damit dürfte in Filesharing-Verfahren nach wie vor die von den meisten Gerichten bisher anerkannte dreijährige Verjährungsfrist anwendbar sein, die nun auch das Amtsgericht Potsdam zutreffend bestätigt hat.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.