AG Nürnberg: Eltern haften für die P2P-Urheberrechtsverletzungen ihrer Kinder

von Carl Christian Müller

Das Amtsgericht Nürnberg hat entschieden, dass der Anschlussinhaber nach einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzungen verpflichtet ist, im Rahmen seiner Aufsichtspflicht die von minderjährigen Kindern genutzte Hardware darauf zu kontrollieren, ob dort die von der Abmahnung betroffenen Programme oder Dateien vorhanden sind.

Würfel, auf denen News steht
Foto: Claudia Paulussen/AdobeStock

Die Klägerin produziert und vermarktet digitale Entertainmentprodukte, wie etwa Spiele oder DVD-Filme. Im Sommer 2013 wurde vom Internetanschluss des Beklagten ein Computerspiel der Klägerin mittels einer sogenannten Tauschbörse Dritten illegal zum Download angeboten. Den Internetanschluss des Beklagten nutzten auch seine Ehefrau sowie der damals 18-jährige Sohn und die damals 16-jährige Tochter.

 

Sie haben eine Klage von Waldorf Frommer erhalten?

Wir verzeichnen in den letzten Wochen (Stand 19.06.2019) vermehrt Anfragen wegen einer Klage von Waldorf Frommer. Wir haben hierzu eine eigene FAQ.Seite eingerichtet, in der die wichtigsten Fragen behandelt werden. 



Es standen ein Familien-PC, aber auch ein ausschließlich von den Kindern genutzter Laptop zur Verfügung. Die Klägerin hat den Beklagten abgemahnt und verlangt wegen der Verletzung der Lizenz Schadensersatz in Höhe von 750,00 €. Der Beklagte gab an, dass er die Kinder über die Gefahren des Internets allgemein belehrt habe. Nach Erhalt des Abmahnschreibens hätten diese auf Nachfrage angegeben, das Spiel nicht zum Download bereitgestellt zu haben. Er habe zudem die Hardware auf das Vorhandensein einer Filesharing Software untersucht und darüber hinaus in den installierten Anwendungen nach dem Computerspiel gesucht. Das Amtsgericht Nürnberg hat der Klage stattgegeben.

Im Fall einer Tauschbörse bestehe zunächst eine Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber auch der Täter sei, wenn die Urheberrechtsverletzung über seinen Anschluss begangen wurde. Allerdings könne diese Vermutung dann widerlegt werden, wenn der Anschlussinhaber darlege, dass auch andere Personen berechtigterweise den Internetanschluss mitnutzten. Nach der Rechtsprechung des BGH müsse der Anschlussinhaber dies jedoch vortragen und den Computer im Hinblick auf vorhandene Filesharing Software untersuchen.

Das Internetnutzungsverhalten seines Ehegatten müsse der Nutzer hingegen nicht nachvollziehen, ebensowenig sei es ihm zuzumuten, dessen Computer zu durchsuchen.

Das Amtsgericht Nürnberg hat im Hinblick auf von Kindern genutzte Hardware folgendes angenommen: Aus der Aufsichtspflicht, deren Verletzung unter Umständen sogar zu einer Haftung führen könne, ergebe sich die Verpflichtung, die Hardware der Kinder zu kontrollieren. Die Pflicht sei insoweit nicht nur darauf beschränkt, nach einer Abmahnung die Hardware auf Tauschbörsensoftware zu untersuchen, vielmehr müsse der Erziehungsberechtigte auf der Festplatte konkret nach dem urheberrechtlich geschützten Werk bzw. den diesbezüglichen Dateien suchen.

Im vorliegenden Fall habe der Beklagte angegeben, nur in den installierten Anwendungen nach Filesharing Software sowie dem Computerspiel gesucht zu haben. Der Beklagte hätte aber nach Auffassung des Amtsgerichts darüber hinaus auf der Festplatte nach dem Computerspiel und zugehörigen Dateien suchen müssen; dies wäre ihm auch technisch ohne weiteres möglich gewesen. Der Beklagte habe daher die Computernutzung durch Dritte nicht ausreichend dargelegt und müsse daher der Klägerin den geltend gemachten Lizenzschadensersatz sowie die Anwaltskosten für die Abmahnung erstatten.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 25. Oktober 2017, Az. 32 C 3784/17

Quelle: Pressemitteilung des AG Nürnberg vom 27.11.2017

 

Keine Angst vor Kosten – nutzen Sie den SOS Abmahnservice der garantiert kostenfreien Ersteinschätzung

✓ Kostenfreie Ersteinschätzung

Nutzen Sie unseren Service der garantiert kostenfreien Ersteinschätzung. Wir werden Ihre Fragen individuell beantworten und geben Ihnen einer erste Einschätzung zu den Erfolgsaussichten Ihres Falls. danach können Sie in Ruhe überlegen, ob Sie uns beauftragen wollen.

✓ Wir setzen uns für Ihr Recht ein

Wir beraten und vertreten seit 2007 Mandanten, die eine Abmahnung wegen eines Wettbewerbverstoßes erhalten haben. Wir verfügen über umfangreiche Erfahrungswerte im Umgang mit dem Verband IDO. Wir kämpfen an Ihrer Seite. Wir haben nicht nur ihre rechtlichen sondern auch wirtschaftlichen Interessen stets im Blick.

✓ Vertretung zu fairen Pauschalpreisen

Bereits im kostenfreien Erstgesprächs informieren wir Sie transparent über die hier anfallenden Kosten. Wir vertreten Sie zu fairen Pauschalpreisen. Sofern Sie sich aus wirtschaftlichen Gründen keinen Rechtsanwalt leisten können, unterstützen wir Sie gerne auch bei einem Beratungshilfeantrag. Sofern die Voraussetzungen der Beratungshilfe vorliegen, übernimmt die Justizkasse die Kosten des Rechtsanwaltes mit Ausnahme einer Eigenbeteiligung in Höhe von 15,00 EUR inkl. Mehrwertsteuer. Auch hierauf können Sie uns gerne ansprechen.

Haben auch Sie eine Abmahnung erhalten?

Sofern auch Sie mit einer Abmahnung konfrontiert sind, sollten Sie anwaltlichen Rat suchen. Gerne können Sie sich bei uns melden – wir verteidigen seit 15 Jahren Mandanten gegen Abmahnungen. Profitieren auch Sie von unseren Erfahrungswerten. Wir vertreten bundesweit.

Gratischeck: so einfach geht’s:
  • Schicken Sie uns die Abmahnung unverbindlich zu.
  • Wir prüfen die Rechtslage und rufen Sie schnellstmöglich zurück.
  • Wir geben Ihnen eine telefonische kostenfreie Erstberatung über das Kostenrisiko und Erfolgsaussichten des Falls.
  • Termine vor Ort sind nicht erforderlich, sind aber auf Anfrage ebenfalls möglich.
  • Wir reagieren unmittelbar nach Mandatserteilung und bearbeiten Ihren Fall sofort und fristgerecht.