AG Köln urteilt in Verfahren wegen Filesharing: Die Klägerin hat 93% der Kosten des Rechtsstreits zu tragen..

Mit einer jüngst bekannt gewordenen Entscheidung des Amtsgerichts Köln vom 10.03.2014 holte sich die Abmahnindustrie nasse Füße. Dem Urteil des Gerichts lag die Klage  einer der führenden deutschen Tonträgerherstellerinnen gegen einen Musik-Filesharer zugrunde, in welcher sie für den Download eines aktuellen Musikalbums mit 13 Titeln einen Lizenzschaden von 2.500,00 EUR, nebst Abmahngebühren i.H.v. 1.379,80 EUR geltend machte. Das Gericht sprach der Klägerin gerade einmal 7% der gelten gemachten Schadensersatzansprüche, mithin einen Betrag von 130,00 EUR (das entspricht 10,00 EUR pro abgemahnten Musiktitel) und einen weiteren Betrag in Höhe von 130,50 EUR für die Abmahnkosten zu.

In den Entscheidungsgründen des Urteils des Amtsgericht Köln mit dem Aktenzeichen 125 C 495/13 heißt es dazu: “Die Klägerin kann von dem Beklagten die Zahlung eines Lizenzschadens von 130,00 € – 10,00 € pro Musiktitel – nach § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG verlangen. Nach dieser Vorschrift besteht die von der Klägerin gewählte Möglichkeit der Berechnung des Schadensersatzanspruchs „auf der Grundlage des Betrages, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte.“

Die im Vergleich zu anderen Verfahren vom Gericht eher niedrig angesetzten Lizenzschäden begründete es, wie folgt:

“Vor dem oben beschriebenen technischen Hintergrund stellt die „Nutzung des verletzten Rechts“ i. S. d. Gesetzes nicht mehr als die Teilnahme an der Verbreitung der Dateien durch ein Einzelmitglied eines Netzwerkes dar, an das häufig viele Millionen Menschen angeschlossen sind. Vor dem beschriebenen technischen Hintergrund würde sich das Lizenzentgelt grundsätzlich an dem Entgelt für eine legale Nutzung der entsprechenden Dateien orientieren. Beträge in der Größenordnung mehrerer 100,00 € pro Musiktitel erscheinen als völlig übersetzt.Es kommt hinzu, dass die Filesharing-Netzwerke, zumindest aber das hier benutzte C-Protokoll, auf eine möglichst schnelle Weiterverbreitung der „getauschten“ Dateien ausgelegt sind und zu diesem Zweck die nachgefragten Inhalte in kleinere Dateien fragmentieren, um einer lokalen Überlastung des Internet vorzubeugen. Diese Fragmente werden bei dem nachfragenden Teilnehmer des Netzwerks durch eine entsprechend anspruchsvolle Software zusammengesetzt, so dass der Nachfrager auf vollständige Musiktitel, Filme etc., zugreifen kann. Diese Fragmentierung und Defragmentierung findet zumindest in der großen Mehrzahl der Fälle statt. Filesharing stellt sich deshalb als anonymer Austausch von Dateien dar, bei der die einzelne Teilnahme keine nennenswerten Folgen zeitigt: Würde die einzelne Teilnahme nicht stattfinden, so würden spätere Nachfragen nach dem betroffenen Werk durch Benutzung und Zusammensetzung von Dateifragmenten anderer Teilnehmer des Netzwerks befriedigt. Dieser Sachzusammenhang mag bei seltener nachgefragten Werken nur eingeschränkt gelten, ganz sicher aber gilt er bei dem hier streitbefangenen seinerzeit aktuellen Musikalbum einer der populärsten Künstlerinnen der Welt.”

Weiter führt es zur Höhe der Lizenzschäden aus:

“Die oben zitierte Vorschrift des § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG zwingt dazu, dass sich Verhandlungen der Parteien über die Höhe eines entsprechenden Lizenzentgeltes für die Legalisierung der rechtswidrig getätigten Nutzung vorzustellen und zumindest hinsichtlich des Lizenzentgelts zu einem der Realität möglichst nahekommenden Ergebnis zu gelangen (sogenannte Lizenzanalogie). Bei diesen Vertragsverhandlungen sind die realen Umstände zu berücksichtigen, hier insbesondere die Realität einer millionenfachen urheberrechtswidrigen Nutzung des Werks durch die Teilnehmer der modernen Filesharing-Netzwerke. In dieser Situation wäre ein Angebot der Klägerin zu erwarten, bei dem das Lizenzentgelt für die Legalisierung der Teilnahme an dem Filesharing generell in der Größenordnung der Entgelte für die legale Nutzung, etwa dem Kaufpreis für eine entsprechende CD, liegen würde. Das Gericht hat berücksichtigt, dass kein Rechteinhaber die Kontrolle über die Verbreitung seiner Werke gerne und preisgünstig abgibt und daher ein Lizenzentgelt angenommen, das mit 10,00 € pro Musiktitel im obersten Bereich der bei Berücksichtigung der oben dargestellten Umstände vorstellbaren Lizenzentgelte liegt.”

Des Weiteren stellt das AG Köln einen Vergleich zu den Preisen der gängigen Musik-Streaminganbietern her,  wo bereits für weniger als 10,00 EUR pro Monat eine `Flatrate´ zur Nutzung von ca. 20 Millionen Titeln berechtigt.

Hinsichtlich der Streitwertbemessung übt es Kritik an der bisherigen Rechtsprechung:

Das Interesse an dem Unterlassen eines Filesharings eines populären Werks insgesamt ist sicherlich regelmäßig mit Streitwerten von Millionen von Euro anzusetzen, das Interesse daran, dass eine Person weniger, nämlich der jeweilige Beklagte an diesem teilnimmt, ist mit 1.000,00 € sicherlich nicht zu niedrig angesetzt. Damit stellen sich die gängigen Wertfestsetzungen als faule Kompromisse dar.”

Es bleibt jedoch abzuwarten, ob diese – wie wir finden – mehr realistische Einschätzung des Amtsgerichts Köln zu den weit übertriebenen Schadensersatzansprüchen und völlig überhöhten Abmahnkosten der Abmahnindustrie Bestand haben wird. Eine Berufung lässt bestimmt nicht lange auf sich warten. Gleichwohl ist das Urteil zu begrüßen. Endlich hat sich ein Gericht tiefgehend mit den Schadensersatzansprüchen in Tauschbörsenfällen auseinandergesetzt. Statt - wie sonst so oft geschehen in den letzten Jahren - den Rechteinhabern mit kritikwürdigen Entscheidungen und ohne nähere nachvollziehbare Begründungen übersetzte Pauschalbeträge zuzusprechen.

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