Was ist geschehen?
Die Splendid Film GmbH, vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei Sasse und Partner, verklagte einen Anschlussinhaber wegen angeblicher Verletzung von Urheberrechten durch Filesharing. Der Beklagte ist Vermieter einer Ferienwohnung und stellt dort den Internetanschluss den Mietern zur Verfügung. Über diese Internetverbindung soll der Film The Last Stand über eine Internettauschbörse der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sein. Der Vermieter trägt vor, den Film nicht selbst ins Internet gestellt zu haben, vielmehr hätten ausschließlich die Mieter der Ferienwohnung Zugriff auf den Internetanschluss. Darüber hinaus habe er seine Kunden über die Nutzungsbestimmungen des Internetzugangs ausreichend belehrt. Ein Mieter bestätigte zwischenzeitlich den Film geladen zu haben. Die Rechtsanwaltskanzlei Sasse und Partner verlangt von dem Vermieter 1255,50 Euro Schadensersatz und Anwaltskosten erstattet.
Was sagt das Gericht?
Da der Vermieter den Film nicht selbst ins Internet gestellt hatte, entfiel eine täterschaftliche Haftung, sodass sich das Gericht mit dem Vorliegen einer Störerhaftung des Vermieters auseinanderzusetzen hatte. Dabei stand insbesondere die Frage im Raum, ob der Vermieter als Provider im Sinne des § 8 des Telemediengesetzes (TMG) anzusehen sei. Danach können Dienstanbieter nicht verantwortlich gemacht werden für die Übermittlung fremder Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetzwerk übermitteln, sofern sie diese nicht selbst veranlasst haben. Bisweilen fand eine solche Privilegierung des § 8 TMG allein Anwendung auf klassische Internet-Service-Proivider, sogenannte ISP´s. In dem Urteil erklärten die Richter den § 8 TMG auch auf Vermieter für Ferienwohnungen für anwendbar. Denn dem gewerblichen Vermieter sei in solchen Fällen, ebenso wie den großen Providern, die Kontrolle der über den Anschluss übermittelten Daten nicht möglich, ohne den Umfang seiner Prüfpflichten in unzumutbarer Weise auszuweiten.
Zudem habe der Vermieter seine Prüfpflichten erfüllt, indem der WLAN-Zugang ausreichend durch ein Passwort gesichert und er insbesondere die Mieter über die Einhaltung deutschen Rechts, im Zusammenhang mit der Internetnutzung belehrt habe. Die Frage, ob eine solche Belehrung überhaupt Teil der Pflichten eines Vermieters von Ferienwohnungen sei, wurde zwar aufgeworfen, jedoch von den Richtern nicht beantwortet, da diese offensichtlich vorlag.
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