Nach dem aktuellen RVG 2013 errechneten sich somit erstattungsfähige Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 124,00 EUR. Bemerkenswert an dem Beschluss erscheint, dass sich das Amtsgericht Hamburg auf das vom Bundestag am 28.06.2013 beschlossene Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken bezieht. Dieses Gesetz war zum Zeitpunkt der Entscheidung des Amtsgerichts jedoch noch nicht vom Bundesrat bestätigt, geschweige den vom Bundespräsidenten ausgefertigt. Gleichwohl ist natürlich zu begrüßen, dass es hier zu einem Umdenken gekommen ist, denn nur mit einer ausgewogenen Rechtsprechung, welche die Interessen sowohl der Rechteinhaber als auch der abgemahnten Verbraucher angemessen berücksichtigt, ist langfristig eine breite Akzeptanz des bestehenden Urheberrechts zurückzugewinnen und zu sichern. Diese war mit den überzogenen Abmahngebühren seit langem aus dem Gleichgewicht geraten.
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