Nach Auffassung des Amtsgerichts handelte es sich um einen einfach gelagerten Fall, weil dieser weder rechtliche noch tatsächliche Schwierigkeiten aufweise. Das Amtsgericht wies insofern darauf hin, dass durch die Einführung des Drittauskunftsanspruchs (§ 101 UrhG), nach dem der Rechteinhaber gegenüber dem Telefonprovider Auskunft über die Adressdaten des Anschlussinhabers verlangen kann, sich der Rechercheaufwand des Abmahners stark vereinfacht habe.
Auch sah das Amtsgericht Frankfurt die Rechtsverletzung als noch unerheblich an. Das Gericht wies darauf hin, dass die in der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Bundestages (BT-Drucksache 16/8783,50) aufgeführten Beispiele nicht abschließend seien. Im Gegenteil seien die Filesharing-Fälle mit den in der Liste der o. g. Beschlussempfehlung aufgeführten Beispielsfälle vergleichbar, da es sich hier wie dort um Fälle einer einmaligen Rechtsverletzung durch die Zugänglichmachung eines einzelnen Werkes handele. Zudem könne bei der Beurteilung der Frage, ob die Rechtsverletzung erheblich im Sinne der Gebührendeckelungsvorschrift sei, nicht auf die zu § 101 UrhG entwickelten Kriterien zum gewerblichen Ausmaß der Rechtsverletzung zurückgegriffen werden, da dies eine präjudizielle Wirkung zur Folge habe. Dies sei vom Gesetzgeber jedoch nicht gewollt, was sich bereits aus dem unterschiedlichen Wortlaut der Paragraphen ergebe. In § 97a Abs. 2 UrhG heißt es "Erheblichkeit der Rechtsverletzung", § 101 UrhG verwendet dagegen dern Begriff des "gewerblichen Ausmaß".
Auch habe der beklagte Anschlussinhaber außerhalb des geschäftlichen Verkehrs gehandelt, da die Art und Weise der Handlung nicht dem entsprach, was von einem gewerblich Handelnden zu erwarten gewesen wäre.
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