In dem Beschluss zu Grunde liegenden Fall ist die Klägerin Rechteinhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an mehreren Musikwerken. Sie fand mit Hilfe des von ihr beauftragten Unternehmens D.R.S. GmbH aus Darmstadt heraus, dass einer ihrer Musikwerke am 26.04.2008 um 1:09:29 Uhr auf einer Tauschbörse zum Download angeboten wurde. Nachdem der Anschlussinhaber hinter der IP-Adresse ermittelt wurde, mahnte die Klägerin diesen mit Schreiben vom 13.08.2008 ab. Eine Woche später gab der Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Daraufhin rechnete die Klägerin die Anwaltskosten für das Abmahnschreiben, ausgehend von einem Gegenstandswert von 10.000 EUR mit 651,80 EUR ab und verlangte als Schadensersatzpauschale 150,00 EUR unter Fristsetzung zum 24.9.2008. Der Beklagte verweigerte jedoch die Zahlung mit der Begründung, dass er die besagte Urheberrechtsverletzung nicht selbst begangen habe. Vielmehr gehe er davon aus, dass sich ein unbekannter Dritter in das Familien W-LAN-Netz "gehackt" habe und die Urheberrechtsverletzung begangen habe. Hilfsweise stütze er sich hinsichtlich der Höhe der Kosten auf die Neuregelung in § 97 a UrhG, wonach eine Kostenbegrenzung der Abmahnung auf 100,00 EUR anzusetzen sei. Das Gericht gab jedoch der Klage statt.
Das Amtsgericht Frankfurt am Main führte zur Begründung an, dass die Klägerin einen Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 670 BGB) habe. Gerade die vorgerichtliche Aufforderung an den Beklagten, weitere Rechtsverletzungen zu unterlassen, liege in dessen Interesse.
Ferner habe der Beklagte für die über seinen Rechner begangenen Urheberrechtsverletzungen einzustehen, da ihn jedenfalls die so genannte Störerhaftung treffe. Vorliegend spreche der Anscheinsbeweis dafür, dass der Beklagte die über seinen Internetanschluss begangene Rechtsverletzung selbst begangen hat. Ein Missbrauch des Netzes des Beklagten durch unbekannte Dritte, habe der Beklagte konkret nachweisen müssen. Daran fehle es jedoch vorliegend. Auch das pauschale Vorbringen des Beklagten, er habe seine Familienangehörigen befragt, die einen Missbrauch verneint hätten, reiche nicht aus. Darüber hinaus stelle die angebotene Parteivernehmung des Beklagten kein zulässiges Beweismittel dar, da die Klägerin sich mit der Parteivernehmung des Beklagten nicht einverstanden erklärt habe (§ 447 ZPO).
Auch die Höhe der Abmahnkosten sei nicht zu beanstanden. Der angesetzte Gegenstandswert von 10.000,00 EUR entspreche der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts für einfach gelagerte Urheberrechtsverletzungen wie die vorliegende. Die angesetzte Geschäftsgebühr von 1,3 stelle die Regelgebühr nach §§ 2, 13 RVG; Nr. 2300 W RVG dar. Zusammen mit der Auslagenpauschale und der Mehrwertsteuer ergebe sich ein Betrag von insgesamt 651,80 Euro.
-
Mehr Informationen zu einer Filesharing-Abmahnung erhalten Sie hier.
-
Mehr Informationen zu SOS Recht erhalten Sie hier.